Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Vorschläge zur Reorganisation der Ministerien. Von A. Unger
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VORSCHLÄGE ZUR REORGANISATION DER MINISTERIEN.
249
eine möglichst umfassende Vereinigung der Angelegenheiten sozialer Natur im
Ministerium des Innern;1
die Errichtung eines besonderen Unterrichtsministeriums für die
Angelegenheiten des öffentlichen Unterrichts, der Wissenschaft und Kunst; schliesslich
die Vereinigung des Kultusministeriums — nach Abtrennung der zuletzt
genannten und anderer Angelegenheiten —• mit dem Justizministerium zu einem
Justiz- und Kirchenministerium.
Bei diesem Vorschlag zur Einteilung der Ministerien ist die Kommission
davon ausgegangen, dass die übrigen zurzeit bestehenden Ministerien weiter bestehen
sollen, jedoch mit den Veränderungen hinsichtlich der Verwaltung3gebiete, die
eine Annahme des Vorschlages notwendig machen oder geeignet erscheinen lassen
würde.
Da nun nach dem Vorschlage einerseits zwei neue Ministerien geschaffen,
andrerseits aber das Ministerium für Landesverteidigung und das
Marineministerium zu einem Kriegsministerium vereinigt werden sollen, würde sich die Zahl
der Ministerien von acht auf neun erhöhen; die Anzahl der Mitglieder des
Staatsrates würde sich, vorausgesetzt, dass im übrigen keinerlei Verschiebungen in
seiner Zusammensetzung stattfinden, von elf auf zwölf erhöhen.
Im Zusammenhang mit der Einteilung des Ministeriums hat sich die
Kommission über die Zusammensetzung des Staatsrates geäussert und dabei die
Beibehaltung der bestehenden Anzahl Minister ohne Portefeuille im Prinzip
empfohlen, dabei aber die Ansicht ausgesprochen, dass die Gesamtzahl der Minister
nicht wie jetzt in der Verfassung festgelegt, sondern dem Könige das Recht
eingeräumt werden solle, dieselbe zu bestimmen, jedoch mit der Beschränkung,
dass sie zwölf nicht übersteige und nicht unter zehn heruntergehe.
Betreffend die Organisation der Ministerien hat die Kommission — die eine
Umgestaltung der Zentralverwaltung nach dem System, bei welchem die Minister
selbständig Entschlüsse fassen dürfen, nicht glaubte in Erwägung ziehen zu sollen
-— als Grundsatz aufgestellt, dass die Zentralämter mit den Ministerien, zu denen
sie gehören, vereinigt und als Bestandteile dieser Ministerien unter dem Namen
Ministerialabteilungen oder Ministerialbureaus organisiert werden. Hierbei sollen
jedoch Ausnahmen gemacht werden sowohl für das Kammerkollegium, das
Staatskontor und die Revisionskammer (Kammarrätten) wie auch für eine Anzahl
kleinerer Behörden, sog. Anstalten.
Die Ministerialabteilungen umfassen im allgemeinen die hauptsächlichen Zweige
des Amtsbereiches eines Ministeriums und werden von den grösseren der jetzt
bestehenden Zentralämter gebildet; die Ministerialkontore haben einen mehr
begrenzten, von der laufenden Verwaltung im eigentlichen Sinne häufig
abgetrennten Teil der Verwaltung zu besorgen und werden meistens von den kleineren
Zentralbehörden gebildet. — Die Zentralämter behalten nach ihrer Vereinigung
mit den Ministerien ihre Selbständigkeit bei sowohl hinsichtlich ihrer Teilnahme
an der Erledigung der Regierungsgeschäfte wie auch rücksiehtlich ihrer
Befugnisse als Verwaltungsbehörden. Bei der Erledigung der Regierungsgeschäfte
werden die jetzigen an die Kgl. Regierung zu erstattenden Gutachten durch
kurz-gefasste Dienstmemoriale ersetzt, die von den betreffenden Abteilungen oder
Bureaus abgegeben werden, und die Vorschläge zu den Beschlüssen der Kgl.
Regierung sowie die hauptsächlichen Gründe dafür enthalten sollen. Der Vortrag
der Angelegenheiten in der Ministersitzung wird in der Regel von der Abteilung
oder dem Bureau bewerkstelligt, sei es von dem Chef der betreffenden Abteilung
oder des betreffenden Bureaus oder einem von ihm ernannten Beamten. Die
1 Ein Gutachten über Errichtung einer Abteilung für soziale Angelegenheiten usw.
im Ministerium des Innern (Reichsamt für soziale Angelegenheiten) wurde am 18.
November 1911 von der Ministerialkommission und einer Organisationskommission des
Kommerzkollegiums gemeinsam abgegeben.
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