Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Amtliche Statistik. Von K. A. Edin
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DIE AMTLICHE STATISTIK.
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wie der ganzen Welt. Man kann von ihnen nicht einmal wie von den Tabellen
über die Bevölkerungsbewegung sagen, dass sie der Hauptsache nach sich auf
seit lange praktizierte Kirchenbuchführung stützen. Zwar ist es wahr, dass das
Kirchengesetz von 1686 in allgemeinen Worten die Führung von
Standesregistern vorschreibt, angestellten Stichproben aber nach zu urteilen, sind solche
Register, die als Grundlage für Volkszählungen hätten benutzt werden können,
erst im Zusammenhang mit der Einrichtung des Tabellenwerks angelegt worden;
das Gleiche gilt von Registern über Umziehende. Obwohl die neuen
Standesregister noch eine Zeitlang nach 1749, besonders betreffs der Umzüge, an
manchen Orten in (von bevölkerungsstatistischem Gesichtspunkt aus) recht
unbefriedigender Weise geführt wurden, sind sie doch vielleicht als der kostbarste
Schatz von Schwedens gesamtem alten unbearbeiteten bevölkerungsstatistischen
Material anzusehen. Der Hauptsache nach haben sie die Grundlage für die
Bevölkerungstabellen gebildet; in vielen Beziehungen — so besonders betreffs der
ehelichen Fruchtbarkeit — würden sie in ausgezeichneter Weise diese ergänzen
können; im grossen und ganzen sind die gegenwärtigen Standesregister in
Schweden, die Gemeindebücher, noch die gleichen wie damals. Sie systematisch zu
bearbeiten, würde jedoch wahrscheinlich auf beträchtliche Schwierigkeiten stossen,
zumal sie noch nicht einmal statistisch befriedigend verzeichnet sind. Die
Generaltabellen des Tabellenamts werden im Archiv des Statistischen Zentralbureaus
aufbewahrt.
* *
In die neuen Formulare, die 1802 für das Tabellwerk festgestellt wurden,
wurden einige wirtschaftliche Angaben eingeführt, zunächst betreffs
landwirtschaftlicher Verhältnisse (Aussaat, Ernte, Vieh, Areal des angebauten Bodens),
die zum letztenmal im Jahre 1820 geliefert wurden. Im selben Jahre wurden
die Regierungspräsidenten angewiesen, alle fünf Jahre einen Bericht über den
Zustand des betreffenden Läns und insbesondere über die Zu- und Abnahme des
Ackerbaus und der Viehzucht »sowie aller anderen Gewerbe» einzusenden, eine
Vorschrift, die auf ältere ähnliche aus dem 18. und 17. Jahrhundert zurückgeht
(eine solche Vorschrift schon in der Verfassung von 1634; im Kammerarchiv
sind Berichte von Regierungspräsidenten an die Kammer aus den 1620er Jahren
aufbewahrt). Durch Kgl. Verfügung 1821 wurden die Formen für die
Fiinf-jahrsberichte der Kgl. Provinzialregierungen geregelt, und seit der Periode 1818
— 22 sind solche regelmässig erstattet und auch bis zur Periode 1901 — 05 einschl.
(vgl. unten) veröffentlicht worden. Besonders für die ältere Zeit bilden sie eine
Hauptquelle für die Kenntnis des allgemeinen Zustandes der einzelnen Läne und
des ganzen Reiches, insbesondere in landwirtschaftlicher Beziehung.
Von sonstigen älteren offiziellen statistischen Serien sein folgende erwähnt:
die Jahresberichte des Bergkollegiums über Bergbau- und Hüttenwesen (gedruckt
vom Jahre 1833 an; verschiedene ungedruckte Berichte bis aus der zweiten Hälfte
des 17. Jahrhunderts); die Berichte des Kommerzkollegiums über Fabriken und
Manufakturen (gedruckt vom Jahre 1830 an; während der Freiheitszeit
ungedruckte Reichstagsberichte, von 1802 an jährliche Berichte); die Handels- und
Schiffahrtsberichte des Kommerzkollegiums (gedruckt von 1831 an; vorher
erstattete das Zollamt kürzere Berichte dieser Art); die rechtsstatistischen Berichte
des Justizstaatsministers (gedruckt von 1830 an). Ende der 1840er und Anfang
der 1850er Jahre kamen Berichte über das Gefängnisicesen und
medizinalstatistische Berichte hinzu.
Als allgemeines Urteil über die offizielle schwedische Statistik um
die Mitte des vorigen Jahrhunderts dürfte sich sagen lassen, dass sie mit
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