Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Staatsfinanzen. Von Eli F. Heckscher
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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
aufwärts kommt ein anderes Progressionssystem zur Anwendung, indem
verschiedene Teile des steuerpflichtigen Einkommens verschieden hoch besteuert
werden; auf diese Weise steigt die Prozentzahl für die Steuer von 2’-2 5 %
bis zu 5 %; diese Höhe erreicht sie bei einem steuerpflichtigen Einkommen
von 104 500 Kr. Da also die Progression von 0*4 % bis zu 5 % geht, so
werden die grössten Einkommen 12 1 /2 mal so hoch besteuert wie die kleinsten
— abgesehen von den ganz kleinen Einkommen, die völlig steuerfrei sind.
Bemerkt sei, dass die Verstenerer kleinerer Einkommen allerlei Abzüge von
dem versteuerten Betrage machen dürfen, so 100 Kr für jedes Kind,
bis zu 300 Kr an Orten mit besonders teuren Lebensverhältnissen, ferner
weitere Beträge in besondere Rücksicht erheischenden Fällen. — Die
Vermögenssteuer gliedert sich in der für Schweden eigentümlichen Art in das System
ein, dass 1/60 vom Werte des Vermögens zum Einkommen geschlagen wird und
die so erhaltene Summe den steuerpflichtigen Betrag bildet. Da also V60 oder
l2 3 % vom Vermögen hinzukommt, so wird das Einkommen aus Vermögen
(»fundiertes» Einkommen) um ein Drittel höher besteuert als anderes
Einkommen, wenn man nämlich das Einkommen zu 5 % (3 X l2/a %) vom
Vermögenswert annimmt. Die Dividende einer Aktiengesellschaft wird doppelt
besteuert, nämlich der Gesamtgewinn bei der Gesellschaft und ausserdem die
Dividende bei den Aktionären. Die Besteuerung bei der Gesellschaft ist progressiv
von 21 2 % (bei einem Gewinn bis zu 5 %) bis zu 5’2 % (bei einem Gewinn von
mehr als 100 %).
Von sonstigen Steuern auf Einkommen und Vermögen sei die zu den
Stempelsteuern gehörige Erbschaftssteuer genannt, die für 1014 auf 7 Millionen Kronen
veranschlagt wurde. Sie ist stark progressiv. Die Progression, deren
Ausgangspunkt sich nach der Grösse der einzelnen Erbschaftsanteile richtet, steigt bis zu
4 % vom Vermögenswert für Leibeserben und bis zu 16 % für entferntere
Verwandte und Nichtverwandte. Die Progression geht wesentlich höher als in
Dänemark und Norwegen und nähert sich sogar derjenigen der kapitalkräftigeren
Länder England und Frankreich, wenn sich auch direkte Vergleiche infolge der
ungleichen Besteuerungsart schwer ziehen lassen.
Diejenigen Steuern, welche man gemeinhin als indirekte Steuern
bezeichnet — der Etat vermeidet diesen etwas vieldeutigen Ausdruck —d. h.
Verbrauchssteuern, betragen im Staatshaushaltsetat (1914) 63-2 % aller
»eigentlichen» Staatseinnahmen. Betrachtet man dagegen Staat,
Gemeinden etc. zusammen, so wird die Ziffer eine ganz andere (s. unten Art.).
Entschieden die wichtigsten dieser Einnahmen, die Zölle, die allein etwa
36 % aller »eigentlichen» Staatseinnahmen bilden, werden unten
besonders behandelt. Sonstige hierher gehörige Steuern sind Akzisen
(innere Verbrauchssteuern) oder Fabrikatsteuern von denen eine (Malzsteuer) die
Rohware betrifft, während zwei (Branntwein- und Zuckersteuer) von der
fertigen Ware erhoben werden, eine andere (Punschsteuer) endlich dem
Verkaufe gilt. Das letztere gilt auch von der in den Etat für 1914 noch
nicht mit aufgenommenen Branntweinverkaufsgebühr. Von 1915 ab
werden sämtliche Steuern auf geistige Getränke in die Staatskasse fliessen;
der 41 900 000 Kr überschiessende Betrag wird jedoch einem besondern
Fonds zugeführt, mithin nicht für die laufenden Ausgaben der
Staatskasse verwendet.
Die Einnahmen aus den produktiven Fonds des States belaufen sich
nach dem Staatshaushaltsetat für 1914 (s. Tab. 40) einschliesslich des
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