Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Gefängniswesen. Von V. Almquist
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DAS GEFÄNGNISWESEN.
303
solle das Auburn’sche System (gemeinsame Haft, doch unter strengster
Schweigepflicht) zur Anwendung gelangen. Dieses letztere System sollte
jedoch »in dem gleichen Masse als die Erfahrung eine ausgedehntere
Anwendung der Einzelhaft für zweckmässig hielte, zurücktreten». Man
begann sofort mit der Erbauung von Provinzgefängnissen nach dem
Zellensystem, und bei der Ausfertigung des Strafvollzugsgesetzes von
1857, wodurch die Zellenstrafe für alle, die zu zwei Jahren
Zuchthausstrafe (straffarbete) oder darunter verurteilt sind, obligatorisch wurde,
waren die meisten Provinzen des Reiches mit Zellengefängnissen versehen.
Hiermit war Schweden auf einmal anderen Ländern voraus, vielleicht
hauptsächlich darin, dass die vollständige Isolierung der
lJntersuchungs-gefungenen in Einzelzellen durchgeführt werden konnte.
Phot. Haiiuy Lindbohm, Gotenburg.
Zentralgefängn is, Harlan da.
Eine nicht unbedeutende Erweiterung erfuhr das Einzelhaftsystem
durch die neuen Strafvollzugsgesetze vom 29. Juli .1892 und vom 22. Juni
1906. Das letztere Gesetz besagt, dass die zu Zuchthausstrafe
Verurteilten möglichst die ganze Strafzeit über in Einzelhaft gehalten
werden sollen, wenn diese drei Jahre nicht übersteigt, und, falls die
Strafzeit länger ist, die drei ersten Jahre. Die zu Gefängnis Verurteilten
sollen soweit als möglich die ganze Strafzeit tiber in Einzelhaft gehalten
werden.
Von den an vierzig zählenden Strafanstalten des Reiches mit zusammen mehr
als 3 000 Einzelzellen sind fünf Zentralgefängnisse, nämlich auf Längholmen bei
Stockholm, auf Härlanda bei Gotenburg, in Malmö, in Härnösand und in Växjö,
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