Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Gesundheits- und Krankenpflege. Von C. E. Waller, R. Moosberg und A. Levertin
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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
Handel mit Drogen und Medikamenten darf dem Gesetze gemäss nur
in Apotheken von geprüften Apothekern betrieben werden. Die Anzahl
der Apotheken ist beschränkt, und neue Apotheken dürfen nicht ohne
besondere Genehmigung der Kgl. Regierung eingerichtet werden. Die
Apotheken werden einer Inspektion seitens besonders damit beauftragter
Fachmänner und ausserdem .jährlich wiederkehrenden Visitationen seitens
der ersten Provinzialärzte unterzogen. Laut den letzten amtlichen
Angaben bestehen im Reihe 370 Apotheken (vgl. ferner Tab. 50). Der
Ausbildung der Apotheker, die gleich der der schwedischen Ärzte sehr
vollständig ist, dient in Stockholm ein Pharmazeutisches Institut. Die
Lehrzeit beträgt nach Ablegung der Reifeprüfung mindestens 7 Jahre, in
welche Zeit die vorbereitende praktische Übung durch Dienstleistung in
Apotheken eingerechnet ist.
Kein Land hat eine niedrigere Sterblichkeitsziffer oder eine höhere
mittlere Lebensdauer aufzuweisen als Schweden. Der Grund hierfür ist
nicht nur in solchen Verhältnissen wie der abgesonderten Lage des
Landes, dem Klima, der Volksbildung, der Lebensweise der Bevölkerung,
ihrer Verteilung über das Land hin usw. zu suchen, sondern auch in dem
hohen Standpunkt, den nunmehr die öffentliche Gesundheitspflege in
Schweden einnimmt.
Die öffentliche Gesundheitspflege im Reiche wird von dem Kgl.
Obermedizinalamt, in jedem einzelnen Län von der Kgl. Provinzialregierung
überwacht. Sie wird in Städten, Marktflecken, Munizipal- und
Eisenbahnstationsortschaften von einem besonderen Ausschuss, dem
Gesundheitsamt (Hälsovårdsnämnden), auf dem Lande von dem
Gemeindevorstand gehandhabt, in beiden Fällen unter Mitwirkung der betreffenden
staatlich bestellten Ärzte.
Die Ausschüsse sind gesetzlich verpflichtet, darüber zu wachen: dass
innerhalb der Gemeinde gutes Wasser zum Trinken und zur Bereitung von Speisen
in reichlicher Menge und leicht zugänglich ist; dass Keller, Brunnen oder
andere Stellen, wo Wasser geholt wird, nicht verunreinigt werden; dass die Gefahr
einer Unreinlichkeit in Wohnhäusern oder in der Nähe derselben beseitigt wird;
dass Fabriken oder gewerbliche Anlagen nicht in einer Weise angelegt,
eingerichtet oder betrieben werden, dass sie die Gesundheit der Arbeiter oder in der
Nähe Wohnenden schädigen, usw.
Die Obliegenheiten dieser Ämter sind in der sog. Sanitätsordnung
(»hälsovårdsstadgan») festgesetzt, die im Jahre 1874 erlassen wurde. Dieselbe enthält
besondere Bestimmungen für die Städte und besondere für das Land. Die
Bestimmungen für die Städte sind beträchtlich strenger, und es besteht die
Neigung, sie noch weiter zu verschärfen. Im Anschluss an diese Bestimmungen
haben die kommunalen Behörden in mehreren Städten besondere Vorschriften
und Verordnungen betreffs des Handels mit Esswaren, vor allem mit Fleisch,
Milch u. dgl. erlassen; die Kontrolle hierüber wird von der Ordnungspolizei
oder einer besonders errichteten Gesundheitspolizei ausgeübt. Ferner finden
sich in einigen Städten besondere Wohnungsinspektionen, deren Aufgabe es ist,
dafür zu wirken, dass die Wohnungen den Anforderungen der Gesundheit
gemäss angewandt werden, sowie ferner neuhinzukommende Wohnungen zu
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