Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Gesundheits- und Krankenpflege. Von C. E. Waller, R. Moosberg und A. Levertin
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GESUNDHEITS- UNI) KRANKENPFLEGE.
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Geschwülste usw., die der sog. kleinen Chirurgie angehören, zu behandeln, sowie
die ersten Massnahmen bei gewissen Unfällen, wie Blutungen, Verrenkungen
und Knochenbrüchen, zu treffen. Die Institution, die nunmehr als überflüssig
angesehen wird, ist infolge einer im Jahre 1896 erlassenen Verordnung dazu
verurteilt, mit dem allmählichen Ableben der jetzt vorhandenen Feldschere
aufzuhören.
Zu Anfang des Jahres 1913 waren im Reiche ungefähr 1 000 geschulte
Krankenpflegerinnen an Krankenhäusern, Irrenanstalten und anderen
Krankenpflegeanstalten, in privater Krankenpflege in Städten oder auf
dem Lande tätig. Zur Versehung der Krankenpflege auf dem Lande und
in einigen Städten waren Ende 1911 in provinzial- und
extraprovinzial-ärztlichen Bezirken sowie in Kommunen 475 Krankenpflegerinnen
angestellt.
Als Krankenpflegeelevinnen werden junge Frauen mit gründlichen Kenntnissen
und besserer Erziehung angenommen: sie erhalten ihre Ausbildung in der
Diakonissenanstalt und im »Sophiahemmet» (Sophienheim) sowie in dem
Krankenpflegerinnenheim des Roten Kreuzes und im Südschwedischen
Krankenpflegerinnenheim. Die Lehrzeit beträgt 2—3 Jahre. Unterricht in Krankenpflege
wird auch an einigen Krankenhäusern in der Hauptstadt sowie an den meisten
grösseren Provinzialkrankenhäusern erteilt.
Phot. Gustaf Lindquist, Stockholm.
Operationstisch, konstruiert von A. Stille, Stockholm.
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