Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 3. Kommunalverwaltung. Einl. von G. A. Aldén - Selbstverwaltung der Kommunen. Von G. A. Aldén
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>
Below is the raw OCR text
from the above scanned image.
Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan.
Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!
This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.
322
III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
In älteren Zeiten gab es kommunale Behörden auch für die Härade und
für die Dörfer; von diesen haben sich bis heute nur einige schwache Reste
betreffs der Härade erhalten, im wesentlichen zur Behandlung von
Wegangelegenheiten (siehe den Abschnitt über die Landstrassen im Folgenden). — Über
die Einschätzungskommissionen, deren Bezirk gewöhnlich mehrere Kommunen
umfasst, siehe oben.
Die Selbstverwaltung der Kommunen.
Die kommunale Selbstverwaltung ist in Schweden seit der
Einführung des Christentums eng verbunden gewesen mit der
Selbstverwaltung der Kirchengemeinden betreffs der kirchlichen Angelegenheiten, und
noch heute fallen in Schweden der Regel nach die Kommunen bezüglich
ihres Gebietes mit den Kirchspielen zusammen, wenn wir davon absehen,
dass die grösseren Städte in mehrere Kirchengemeinden geteilt sind.
Durch die jetzt in Kraft befindliche Gesetzgebung, vom Jahre 1862,
sind indessen kirchliche und weltliche Angelegenheiten auch in den
Kommunen streng von einander geschieden und werden von besonderen
sowohl beschliessenden als verwaltenden Behörden behandelt.
Eigentümlich für Schweden ist, dass, von den grösseren Städten abgesehen, die
Behandlung des Volksschulwesens der kirchlichen Kommune zugewiesen
ist. — Wir haben uns hier nur mit der weltlichen Kommune zu
beschäftigen; über die kirchliche wird in dem Abschnitt Kirchliche Verhältnisse
berichtet.
Die kommunale Selbstverwaltung ist uralt in Schweden. Die freien Männer
besorgten selbst in ältesten Zeiten die Verwaltung des Dorfes, des Härads und
der Landschaft auf Dorfversammlungen, Härads- und Landschaftstingen. Als aber
die verschiedenen Landesteile zu einem Reiche verschmolzen wurden, ging ein
grosser Teil der volklichen Selbstverwaltung auf die Behörden des Staates, seine
Hövdinge, Vögte und Länsmänner, oder auf Pfarrer und adlige Gutsbesitzer auf
dem Lande über. Die Kirchspielversammlung (sockenstämman) als
beschliessen-de und der Kirchengemeinderat (kyrkorådet) als vollziehende Behörde bestehen
jedoch seit den Tagen der Reformation, obwohl erst 1817 genauer festgesetzt
wurde, was früher zumeist altem Brauche gemäss geschehen war. Im Jahre
1843 wurde ein Kirchspielrat (sockennämnd) eingeführt, der die Angelegenheiten
behandeln sollte, die nicht die Kirche oder Volksschule betrafen. Im Auftrage
des Reichstages von 1856—-58 arbeitete eine Kommission Vorschläge zu einer
Länsrepräsentation sowie nähere Bestimmungen für die Gemeindeverwaltung aus,
und am 21. März 1862 wurden die noch heute geltenden Verordnungen
betreffs sowohl der weltlichen wie der kirchlichen Selbstverwaltung erlassen,
zerfallend in vier einzelne Gesetze, von denen das erste von der
Kommunalverwaltung auf dem Lande, das zweite von der Kommunal Verwaltung in Städten,
das dritte von der kirchlichen Kommune und das vierte von den Landstingen
handelt. Für die Kommunalverwaltung der Stadt Stockholm bestehen
besondere Verordnungen vom 23. Mai 1862 und vom 20. Nov. 1863. Durch
Gesetze vom 26. Mai 1909 wurden wichtige Abänderungen betreffs des Wahlrechts,
des Wahlverfahrens, der Besteuerung, der Wählbarkeit von Frauen usw. getroffen.
A) Jede Stadt sowie auf dem Lande (der Regel nach) jedes
Kirchspiel bildet eine Kommune. Die Gesamtanzahl Kommunen betrug im
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>