Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 3. Kommunalverwaltung. Einl. von G. A. Aldén - Selbstverwaltung der Kommunen. Von G. A. Aldén
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>
Below is the raw OCR text
from the above scanned image.
Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan.
Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!
This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.
DIE SELBSTVERWALTUNG DER KOMMUNEN.
323
Jahre 1912 2 506, davon 97 Stadt- und 2 409 Landkommunen; unter den
letzteren findet sich eine geringere Anzahl (ein Teil der Marktflecken),
die in gewissen Fällen eine Mittelstellung zwischen Land und Stadt
einnehmen. Im Durchschnitt haben die Kommunen etwa 2 200 Einw. (auf
dem Lande über 1 700, in den Städten gegen 15 000); das Areal der
Landkommunen beträgt durchschnittlich 190 qkm (in den sechs nördlichsten
Länen etwa 1 000 qkm, in den übrigen nur 75).
Für die in neuester Zeit vielorts entstandenen stadtähnlich besiedelten
Plätze auf dem Lande, bei grösseren Fabriken, Eisenbahnstationen usw., gilt
seit 1899 eine besondere Verordnung, die in gewissen Fällen diesen
Gemeinwesen, den sog. Municipalgemeinclen (municipalsamhällen — 1912 betrug ihre
Anzahl 164) eigene Ivommunalverwaltung verleiht, während sie im übrigen andauernd
der Landkommune angehören, innerhalb welcher sie belegen sind.
B) Das Stimmrecht in den Kommunen ist ziemlich ausgedehnt, indem
es einem jeden (Mann oder Frau) zukommt, der ein Grundstück im Werte
von mindestens 100 Kronen besitzt, oder der ein ländliches Grundstück
pachtet oder direkte Steuern an den Staat (»bevillning») zahlt. Dieses
letztere gilt für jeden, der ein Einkommen von mindestens 500 Kronen
hat (in gewissen Kommunen, mit höheren Lebenskosten, erst derjenige,
der ein Einkommen von 600—700 Kronen hat). Erforderlich ist ferner,
dass die Kommunalsteuern bezahlt sind. Stimmrecht kommt auch
juristischen Personen, wie Gesellschaften und Gemeinden, zu.
Die Gesamtanzahl kommunal Stimmberechtigter im Jahre 1910 betrug 923 391,
d. h. nahezu 17 % der Gesamtbevölkerung. Ungefähr die Hälfte der mündigen
männlichen Bevölkerung hat kommunales Stimmrecht. Im Jahre 1885 fanden
sich ungefähr 44 000 und im Jahre 1900 über 59 000 kommunal
stimmberechtigte Frauen, und seitdem dürfte diese Anzahl beträchtlich zugenommen haben.
Allein Stockholm hatte 1910 20 900 stimmberechtigte Frauen gegen 61 793
stimmberechtigte Männer.
Schwedische Frauen haben seit nahezu einigen hundert Jahren kommunales
Stimmrecht. Da das Gesetz vom Jahre 1734 ausdrücklich bestimmte, dass Witwen
mündig seien, erhielten diese dadurch kommunales Stimmrecht. Auch die
verheiratete Frau hatte bereits im 18. Jahrhundert bei Abwesenheit des Mannes
Stimmrecht für den gemeinsamen Hausstand bei der Wahl von Geistlichen. Als
die unverheiratete Frau im Jahre 1858 für mündig erklärt wurde, erhielt sie
dadurch kommunales Stimmrecht für ihren Besitz und ihr Einkommen.
Das kommunale Stimmrecht wird nach einer 40-gradigen Skala
ausgeübt, berechnet für jeden Stimmberechtigten nach dem Gesamteinkommen,
für das er Kommunalsteuern zu entrichten verpflichtet ist. In den
Landkommunen wird für ein solches Einkommen bis zu 1 000 Kr einschl. 1
Stimme für jede begonnenen 100 Kr berechnet und für höhere
Einkommen 1 Stimme für jede begonnenen 500 Kr. In Städten wird für ein
solches Einkommen bis zu 2 000 Kr 1 Stimme für jede begonnenen 100
Kr und darüberhinaus 1 Stimme für jede begonnenen 500 Kr berechnet.
Die höchste Stimmenzahl ist 40 Stimmen und auf dem Lande höchstens
1/10 der Gesamtstimmenzahl der Kommune.
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>