- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
325

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 3. Kommunalverwaltung. Einl. von G. A. Aldén - Selbstverwaltung der Kommunen. Von G. A. Aldén

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DIE SELBSTVERWALTUNG DER KOMMUNEN.

325

Dieses ultrademokratische System (ein direkter Abkömmling der alten
urgermanischen Volksversamlung) herrscht mit einigen wenigen
Ausnahmen auf dem Lande. Bezüglich der Städte dagegen ist es nur für
die kleinsten (mit weniger als 3 000 Einw.) erlaubt. Auch diese
Kleinstädte können übrigens eine Vertretung wählen, wenn sie es wünschen,
und dies bildet so gut wie die Regel, für die grösseren Städte ist es aber,
wie erwähnt, obligatorisch.

Die diskutierende und beschliessende allgemeine Volksversammlung
wird auf dem Lande »kommunalstämma» (Kommunalversammlung),
in den Städten »allmän rådstuga» (Gemeine Ratsversammlung) genannt.

Die Kommanalversammlung wählt selbst ihren Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden auf vier Jahre, in der Gemeinen Ratsversammlung ist
dagegen der Bürgermeister als solcher ohne weiteres Vorsitzender. Ordentliche
Kommunalversammlungen sollen dreimal jährlich abgehalten werden, nämlich
im März, Oktober und Dezember. Dazwischen werden ausserordentliche
Versammlungen zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten abgehalten.
Ordentliche Versammlungen der Gemeinen Ratsversammlung finden nur zweimal
jährlich statt: im Mai und Dezember.

Kommunalversammlung und Gemeine Ratsversammlung beschliessen
in den allgemeinen Angelegenheiten der Kommune, wählen ihre
vollziehenden Behörden und üben das kommunale Besteuerungsrecht aus.

Der Betrag der Kommunalsteuer wird in bestimmtem Verhältnis zu
den geschätzten Einkünften der Steuerpflichtigen festgesetzt, wobei die
Einkünfte aus ländlichem Grundbesitz zu 6 % und aus anderen
Grundstücken zu 5 % des Schätzungswertes berechnet werden. Die Höhe der
Kommunalsteuer ist also in der Weise bestimmt, dass für jedes Hundert
Kronen Einkommen ein bestimmter Betrag entrichtet wird.

Zur Bestreitung gewisser Ausgaben werden Steuern nicht von sämtlichen
Steuerpflichtigen erhoben, sondern nur von einer oder mehreren der vier
Gruppen, auf welche diese verteilt sind, nämlich solche, die Steuern entrichten für:
(i) als selbständige Hufe betrachtetes ländliches Grundstück; b) anderes ländliches
Grundstück; c) anderen Grundbesitz; und d) Einkommen aus Kapital und Arbeit. —

Tab. 55. Einkünfte der Kommunen.1

Durchschnitt für die Jalire [-Durch-schnittl. Einwohnerzahl-] {+Durch- schnittl. Einwohner- zahl+} Betrag der Einkünfte in Kronen Pro Einw. Kronen
Steuern [-Staats-zuschlisse-] {+Staats- zuschlisse+} Ändere Summa
1876- -80 ... . 4 500 000 23 558 000 2 716 000 16 484 000 42 758000 9-50
18*1- -85 .... 4 605 000 26 952 000 3 318 000 20 658 000 50 92S000 1106
18K6- -90 ... . 4 742 000 29 356 000 4 114000 25 321 000 58 791 000 1240
1891- -95 ... . 4 832 000 34161 000 4 753 000 28 272 000 67186 000 13-90
1896 -00 ... . 5 032 000 39 375 000 5 655 000 37 698 000 82 728 000 16-44
1901 -05 .... 5 230 000 52 467 000 7 639 000 48 033 000 10818!) 000 20 68
1906 -10 ... . 5 428 000 75 883 000 11 050 000 68 735 000 155608000 28-68
1910 5 522 000 88 459 000 12 876 000 77 295 000 178630 000 32-35

1 Die Zahlen beziehen sich sowohl auf die kirchlichen als auf die bürgerlichen Kommunen.

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