- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
326

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 3. Kommunalverwaltung. Einl. von G. A. Aldén - Selbstverwaltung der Kommunen. Von G. A. Aldén

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

326 III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.

Für abgetriebenes Holz wird als Waldakzise eine Kommunalsteuer von
höchstens 2 % des Schätzungswertes entrichtet. — Eine ausdrücklich vom Gesetz
gestattete Extrasteuer, die von der Kommune beschlossen werden kann, ist die
Hundesteuer, die jedoch nicht höher als zu 15 Kronen jährlich für jeden Hund
angesetzt werden darf.

Für Beschlüsse auf der Kommunalversammlung oder Gemeinen
Ratsversammlung ist in der Regel nur einfache Majorität erforderlich.
Bezieht sich aber der Beschluss auf die Veräusserung oder den Ankauf von
Grundstücken, auf die Bewilligung von Geldmitteln zu neuen Zwecken
oder Geldbewilligungen, für die Mittel durch Anleihen beschafft werden
müssen, oder auf die Aufnahme von Anleihen oder die Übernahme von
Bürgschaften, so ist für das Zustandekommen eines Beschlusses
qualifizierte Majorität mit zwei Dritteln der an der Abstimmung
teilnehmenden Stimmen nach dem Stimmenwerte erforderlich. Gegen den
Beschluss kann Berufung von jedem (auch nicht stimmberechtigten)
Mitglied der Kommune eingelegt werden, wenn er nachweisen zu können
glaubt, dass der Beschluss sein privates Recht verletzt oder gesetzwidrig
ist. Die Beschwerden sind an die Provinzialregierung zu richten, gegen
deren Entscheidung dann weiter an das Regierungsgericht appelliert
werden kann. In gewissen Fällen ist eine ausdrückliche Genehmigung
der Provinzialregierung, in anderen sogar der Kgl. Regierung notwendig,
damit der Beschluss Rechtskraft erhalten soll. Der wichtigste der
erstgenannten Fälle ist die Ausschreibung von Steuern, die eine Verteilung
auf eine längere Zeit als fünf Jahre erfordern; gegen den Beschluss

Tab. 56. Ausgaben der Kommunen.

Ausgaben in Jahresdurchschnitten für 1876 - 80 Kronen 1881—85 Kronen 1886—90 Kronen 1891—95 Kronen
Kirchliche Zwecke....... Volksschule.......... Armenpflege.......... Gesundheits- und Krankenpflege . Technische und höhere Schulen. . Öffentliche Gebäude....... Sonstige Zwecke........ Summa 9 029 000 8 249 000 7 377 000 1 564 000 604 000 10 301 000 8 439 000 9 644 000 9 986 000 8 656 000 1 721 000 644 000 13 693 000 10 481 000 10 014 000 11 831 000 9 535 000 2 352 000 832 000 14 386 000 12 024 000 10 634 000 14 049 000 11 613 000 2 907 000 867 000 17 562 000 13 869 000
45 563 000 54825000 60 974 000 71501000
Ausgaben in Jahresdurchschnitten für 1896-1900 Kronen 1901—05 Kronen 1906-10 Kronen 1910 Kronen
Kirchliche Zwecke....... Volksschule.......... Armenpflege.......... Gesundheits- und Krankenpflege . Technische und höhere Schulen. . Öffentliche Gebäude . . •..... Sonstige Zwecke........ Summa 10 934 000 18 235 000 13 367 000 3 887 000 998 000 26 945 000 16 308 000 13 369 000 24 304 000 17 043 000 5 400 000 1 559 000 31 088 000 22 772 000 15 484 000 36 088 000 22 012 000 6 749 000 3 338 000 62 288 000 34 492 000 16 460 000 39 802 000 24 267 000 10 322 000 3 472 000 58 879 000 39 655 000
SM) 674 000 115 535 000 180 451 000 192 857 000

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:07 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/schwed13/1/0350.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free