Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 3. Kommunalverwaltung. Einl. von G. A. Aldén - Armenpflege. Von Agda Montelius - Selbstverwaltung der Läne. Von G. A. Aldén
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DIE SELBSTVERWALTUNG DER KOMMUNEN.
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durch Aussendung in diesen Fragen wohl erfahrener Berater über das ganze Land,
durch Herausgabe einer Zeitschrift und anderer Schriften, die einschlägige Fragen
von verschiedenen Seiten beleuchten, durch Versammlungen, Vorträge und
Diskussion wichtiger Fragen und endlich durch von Zeit zu Zeit wiederkehrende
grössere Kongresse (vgl. bez. Art.).
Die Selbstverwaltung der Lane.
Die repräsentativen Versammlungen der Läne heissen Landstinge.
Die Läne können von der Regierung in mehrere Landstingsbezirke geteilt
werden, was jedoch nur bei dem Län Kalmar geschehen ist, welches zwei
Landstinge hat.
Städte, deren Einwohnerzahl mehr als ’/ lBO der Gesamtbevölkerung Schwedens
beträgt, sind nicht in den Landstingen vertreten, sondern in ihnen werden die
Obliegenheiten der Landstinge von der Stadtverordnetenversammlung erfüllt.
Diese Städte sind Stockholm, Gotenburg, Malmö und Norrköping sowie auch
Gävle, letztere Stadt auf Grund einer älteren Bestimmung, laut welcher zum
Austritt aus dem Landsting nur 25 000 Einw. erforderlich waren.
Die Anzahl der Landstingsmitglieder wechselt zwischen 22 und 96 und
beträgt im Durchschnitt 51 in jedem Landsting. Sie werden besonders auf
dem Lande und in den Städten gewählt, ein Landstingsabgeordneter für
jeden Wahlkreis und darüberhinaus in den Städten einer auf jede volle
Anzahl von 3 000 Einw., auf dem Lande einer auf jede volle Anzahl von
5 000 Einw. Wahlkreis ist auf dem Lande der Gerichtssprengel (domsagan);
hat der Gerichtssprengel mehr als 30 000 Einw., so wird er in mehrere
Wahlkreise geteilt. Kleinere Städte werden zu einem Wahlkreise
vereinigt. Die Wahlen geschehen unmittelbar mittelst verschlossener Zettel,
in der Regel auf den Gemeindeversammlungen (»kommunalstämma» auf
dem Lande, »allmän rådstuga» in den Städten), und die Stimmen werden
dann nach einem Proportionalwahls.ystern (siehe bez. Art.) für jeden
Wahlkreis zusammengerechnet. Die Wählbarkeit zum Landstingsmit
-glied setzt voraus: ein Alter von 25 Jahren. Wohnsitz innerhalb des Läns
und Besitz des Stimmrechtes innerhalb des Wahlbezirks. Frauen sind
nicht wählbar. Die Wahlen gelten auf vier Jahre. Die Mitglieder der
Landstinge geniessen Reiseentschädigung und, wenn sie ausserhalb des
Ortes, wo das Landsting abgehalten wird, wohnen, ein Tagegeld von 6
Kronen.
Das ordentliche Landsting tritt jährlich im September in der Residenzstadt
des Läns zusammen, darf aber nicht mehr als höchstens acht Werktage versammelt
sein. Der Vorsitzende wird von der Regierung aus den Mitgliedern des Tings
ernannt. Der Regierungspräsident ist befugt, an den Beratungen, nicht aber an
den Beschlüssen teilzunehmen. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine
Stimme; für gewisse Beschlüsse sind 2/s der abgegebenen Stimmen erforderlich,
sonst einfache Majorität. Zur Stellung von Anträgen sind die Kgl. Regierung,
die Länsregierung sowie ein jedes der Tingsmitglieder befugt. Alle wichtigeren
Beschlüsse müssen, um Giltigkeit zu erlangen, von der Länsregierung bestätigt
werden; gegen eine Verweigerung der Bestätigung kann bei der Regierung Berufung
eingelegt werden.
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