Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Geschichte des Rechts. Von K. G. Westman - Bürgerliches Recht. Von C. G. E. Björling
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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
änderungen durchgreifender Art machte sich erst fühlbar, als die Ideen
der Aufklärungszeit anfingen, ihre Wirkungen zu zeigen. Für Schwedens
Strafrecht, welches von jeher verhältnismässig mild gewesen ist, brach
eine Zeit von Reformen in humanitärer Richtung an, die zum
Strafgesetzbuch von 1864 führten, und im Privatrecht wurde man den Forderungen
des Individualismus gerecht, indem man gleiches Erbrecht für Mann und
Frau einführte, dem einzelnen freiere Disposition tiber festes Eigentum
einräumte usw. Die ökonomische Umwälzung, deren Anfänge in die
erste Hälfte des 19. Jahrhunderts zurückgehen, hatte zur Folge, dass die
alten Gewerbe- und Flurregelungsgesetze durch neue ersetzt wurden,
dass das Obligationsrecht weiter ausgebildet wurde u. a. m.
Das schwedische Recht befindet sich gegenwärtig in einem
Übergangsstadium, das an die Gesetzgeber. Richter und Gelehrten grosse
Anforderungen stellt.
Bürgerliches Recht.
Die .Hauptquelle des zurzeit geltenden schwedischen bürgerlichen
Rechts ist noch heute das Gesetzbuch vom Jahre 1734, das in den
betreffenden Teilen — vorzugsweise den Abschnitten des Ehe-, Erb-,
Grundgüter-, Landwirtschafts- und Handelsrechtes — Bestimmungen, die
nahezu wörtlich auf die Landschaftsrechte des Mittelalters zurückgehen,
bewahrt neben anderen Gesetzesbestimmungen, die das Gepräge späterer
Zeiten tragen. Eine unablässig betriebene gesetzgeberische Arbeit hat
indessen teils das alte Gesetzbuch in vielen Punkten geändert, teils auch im
Laufe der Zeit immer mehr Seiten des bürgerlichen Zusammenlebens unter
die Herrschaft des geschriebenen Gesetzes zu ziehen gewusst. Nur an
vereinzelten Punkten, wie in Bezug auf Arbeitsverträge und sog. ideelle
Vereine (unter anderem die Arbeiter- und Abstinenzorganisationen), sind
die Meinungen allzu weit auseinandergegangen, als dass die
gesetzgeberische Arbeit zu positiven Ergebnissen hätte führen können. Die
Gestaltung des bürgerlichen Rechts spiegelt somit, wenn auch gebrochen und
durchaus nicht vollständig, die fortschreitende allgemeine
Gesellschaftsentwicklung ab.
Auch der vermehrte zwischenvolkliche Verkehr kommt in dem
bürgerlichen Recht zum Ausdruck. Durch Abkommen zwischen einer Reihe
von Staaten, unter denen Schweden nicht zu fehlen pflegt, wird der Grund
zu einem internationalen Privatrecht gelegt, das bereits auf den Gebieten
des Familienrechts und des immateriellen Vermögensrechts beträchtliche
Bedeutung erlangt hat. Und für die drei skandinavischen Länder ist eine
erwünschte Gleichförmigkeit, in verschiedenen Fällen sogar wörtliche
Übereinstimmung, innerhalb grosser Teile der neueren privatrechtlichen
Gesetzgebung erreicht worden; das Wechselrecht, Seerecht und das
Gesetz betreffend Kauf und Tausch beweglichen Eigentums verdienen hier
vor allem erwähnt zu werden.
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