- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
347

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Bürgerliches Recht. Von C. G. E. Björling

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BÜRGERLICHES RECHT.

347

Wie natürlich, hat sich der Grundsatz von dem
Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, der sich so allgemein während der
letztverflossenen Jahrhunderte geltend gemacht hat, auch im schwedischen
bürgerlichen Recht Anerkennung verschafft. Das früher so starke
Familieninteresse hat zurücktreten müssen; ganz getilgt ist es jedoch
keineswegs, am wenigstens natürlich innerhalb des Familienrechts. Die
Gleichberechtigung der Frau mit dem Manne ist auch ziemlich vollständig
durchgeführt worden. Mündig wird nunmehr jene wie dieser mit
einundzwanzig Jahren; dass der Jungfrau das Recht zusteht, ohne weiteres
auf die Mündigkeit zu verzichten, erinnert an die ältere Ordnung
der Dinge, wonach die unverheiratete Frau stets unmündig blieb.
Innerhalb der Familie sind dagegen Mann und Frau rechtlich nicht
gleichgestellt; als Inhaber des Bestimmungsrechtes im Heime, als rechtlicher
Vertreter der Ehefrau und Vormund der unmündigen Kinder nimmt der
Mann eine begünstigtere Stellung ein, wohingegen die Ehefrau ihrerseits
i:n Verhältnis zu den Gläubigern der Gatten einen besonderen Schutz
ge-niesst, so dass ihre Zahlungspflicht weniger weitgehend ist als die der
unverheirateten Frau.

Im Gegensatz zu der individualistischen Richtung innerhalb des
bürgerlichen Rechts tritt jedoch auch ein anderes Prinzip hervor, das der
Gesamtheitsinteressen. Um ihretwillen sind mannigfache
Beschränkungen bezüglich des freien Verfügungsrechts des Eigentümers über seinen
Grund und Boden, betreffs des Abtriebs der Wälder, des Aufstauens
oder Ableitens von Gewässern, des Bergbaus, der Jagd und Fischerei
usw. festgesetzt worden. Ein Gesamtheitsinteresse ist es auch, das zu
Beschränkungen der Vertragsfreiheit geführt hat. durch welche die
Gesetzgebung dem wirtschaftlich schwächeren Teil in gewissen
Vertragsverhältnissen einen Schutz gegen Beeinträchtigung seitens des stärkeren
Mitkontrahenten hat verschaffen wollen.

Was die einzelnen Hauptteile des bürgerlichen Rechts betrifft, so
bewahrt das Familienrecht verschiedene altertümliche Züge. Die Regeln
des Eherechts erinnern so in vielen Beziehungen an den früheren Einfluss
teils der Familie, teils der Kirche auf die hierhergehörigen Fragen.

In dem Institut des gesetzlichen Vertreters der Braut (»giftoman») lebt das
Bestimmungsrecht der Familie über die ehelichen Verbindungen ihrer weiblichen
Mitglieder fort, wenn dasselbe auch nunmehr nur die unmündige Jungfrau betrifft
und unter der Kontrolle der öffentlichen Behörden steht. In dem Umstände, dass
das unbewegliche Eigentum, wenigstens in wesentlichem Grade, von der sonst
regelrecht herrschenden Vermögensgemeinschaft zwischen Ehegatten ausgenommen
ist, kommen die alten Familienansprüche zum Ausdruck; da Ehegatten einander
nicht beerben, bleibt das unbewegliche Eigentum in der Familie.

Erinnerungen an die Herrschaft der Kirche finden sich mehrfach noch auf
dem Gebiete des Eherechts. Kirchliche Trauung ist so noch heute die normale
Form der Eheschliessung, wenn auch ein bürgerlicher Eheschliessungsakt
nunmehr fakultativ jedem Brautpaar zugänglich geworden ist. Die Mitwirkung des
Geistlichen ist aber dennoch erforderlich: die kirchlichen Ministerialbücher bilden
das Personenregister, dem die Angaben über Freiheit zur Ehe entnommen wer-

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