Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Gerichtsverfassung. Von Hj. Hammarskjöld
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ME GERICHTSVERFASSUNG.
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stanz. Das Häradsgericht liat zum Vorsitzenden einen rechtskundigen
Beamten, den Häradshövding des Bezirkes, und als Beisitzer zwölf
unbesoldete, von den Gemeinden ernannte Vertrauensmänner (nämndemän),
welche eine unmittelbare Fortsetzung der »Ernannten» des alten Rechts
bilden.
Die Vertrauensmänner, von denen mindestens sieben zugegen sein müssen,
nehmen mit dem Vorsitzenden Häradshövding an der Entscheidung sowohl der
Hechts- wie der Tatfragen teil. Bei verschiedenen Meinungen ist die Stimme
des Vorsitzenden ausschlaggebend, sofern nicht alle anwesenden Vertrauensmänner
einig sind. Diese Abstimmungsregel gibt jedoch nicht an und für sich eine richtige
Vorstellung von dem Einfluss der Vertrauensmänner. Dank ihrer genauen
Kenntnis von Land und Leuten ist dieser nämlich tatsächlich keineswegs
unbedeutend, besonders wenn, wie dies oft der Fall ist, die Vertrauensmänner
sich durch langjährigen Dienst mit der Gerichtsarbeit vertraut gemacht haben.
Es ist deshalb unzweifelhaft richtig, dass das Laienelement im Häradsgericht
sich auf eine wirksame Art geltend macht und eine wertvolle Verstärkung des
Gerichtes bildet, wozu noch kommt, dass es kräftig dazu beiträgt, das Vertrauen
des Publikums zu stärken. Auch das juristische Element des Häradsgerichts ist
stärker, als man bei einer blossen Kenntnis der Regeln für die Zusammensetzung
des Gerichts meinen möchte. Die Häradshövdingsämter sind nämlich sehr
angesehen und verhältnismässig gut besoldet und können infolgedessen mit
erfahrenen und vielfach hervorragenden Juristen besetzt werden. Es gilt ausserdem
als ein wesentlicher Bestandteil der juristischen Ausbildung, nach beendeten
Universitätsstudien einige Jahre lang bei einem Häradshövding zu arbeiten und
gegen Ende dieser Dienstzeit in Vertretung des Häradshövdings einige Monate
hindurch und für eine gewisse Anzahl Gerichtssessionen dessen Amt zu verwalten.
Eine grosse Schwäche des Gerichtswesens des flachcn Landes liegt indessen
darin, dass die ordentlichen Sessionen der Häradsgerichte, welche an verschiedenen
Orten zu verschiedenen Zeiten einfallen, auch im günstigsten Falle nur
verhältnismässig selten wiederkehren; ausserordentliche Gerichtssitzungen werden
jedoch abgehalten, u. a. wenn in einer Sache jemand verhaftet ist. Die
Verzögerung der Rechtsprechung, welche die geringe Anzahl der ordentlichen
Gerichtssitzungen hervorruft, wird noch gesteigert durch die auf verschiedenen — sowohl
rechtlichen wie faktischen — Gründen beruhende Schwierigkeit, die nötige
Konzentration der Prozessverhandlungen herbeizuführen. Wenn, wie so oft, Streitigkeiten
einem Schiedsgericht überwiesen werden, so geschieht dies zweifelsohne
hauptsächlich, um eine schnelle Entscheidung zu erlangen; jedenfalls kann man es
kaum auf Kostenrücksichten zurückführen, da der schwedische Prozess als sehr
billig bezeichnet werden muss.
In der Stadt entscheidet in erster Instanz das Bathausgericht
(rådstu-vurätt), welches in den grösseren Städten in mehrere selbständig arbeitende
Abteilungen zerfällt. Das Rathausgericht, dessen Mitglieder wenigstens
zum Teil gleichzeitig die gewöhnliche städtische Verwaltungsbehörde den
Magistrat, bilden, besteht aus einem Bürgermeister und mindestens zwei
Bäten. Die Mitglieder werden gewählt und beziehen ihr Gehalt von der
Stadt; die Ratsherren in Stockholm jedoch und sämtliche Bürgermeister
werden vom König ernannt innerhalb eines Vorschlages, welcher durch
Wahl zustandekommt und auf drei kompetente Personen lautet.
Die Mitglieder der Rathausgerichte sind mit Ausnahme gewisser Räte in einigen
kleineren Städten rechtskundig. In gewissen Seerechtssachen besteht das Rat-
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