Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Gerichtsverfassung. Von Hj. Hammarskjöld
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III. »TA ATS VERFASSUNG UND VERWALTUNG.
Die Gerichtsverfassung.
Wie die meisten und wichtigsten Teile des schwedischen Rechts ruht
auch die Prozessordnung wesentlich auf einheimischem Grunde. Die
hauptsächliche Rechtsquelle bildet noch heute das Gesetzbuch von 1734
(1734 års lagbok), dessen Inhalt als das Resultat einer langen und
selbständigen Entwicklung anzusehen ist. Die durchgreifenden
Veränderungen, welche das Prozessrecht der meisten anderen Länder
durchgemacht hat, haben in Schweden kein Gegenstück. Insbesondere hat das
Geschworenensystem auf seinem Siegeszug durch die Welt es bisher nicht
vermocht, Schweden zu erobern, wo es eine andere Ordnung für die
Teilnahme der Laien an der Rechtsprechung schon vorfand, und wo
solche Missstände — die Abhängigkeit der Richtermacht von der Politik
und ein ausgeartetes schriftliches Verfahren —- welche in anderen
Ländern stark dazu beigetragen haben, die Einführung der
Geschworenengerichte zu einer eifrig erstrebten Reform zu machen, nicht vorhanden
waren oder sind. Xoch heute scheinen die Grundzüge der alten
Prozessordnung so festen Grund in der allgemeinen Anschauung zu besitzen,
dass jeder Versuch einer radikaleren Reform nach ausländischem Muster
nur geringe Aussicht auf Erfolg haben würde.
In Schweden wie überall kann man zwischen ordentlichen Gerichten und
Spezialgerichten unterscheiden. Während des jüngst verflossenen Jahrhunderts
ist das Gerichtswesen durch Einziehen verschiedener Gerichte mit einer in der
einen oder anderen Hinsicht beschränkten Kompetenz wesentlich vereinfacht
worden, und gleichzeitig wurden viele und wichtige Sachen, welche früher
den Verwaltungsbehörden unterlagen, den ordentlichen Gerichten übertragen.
In der letzten Zeit hat sich indessen eine gewisse Tendenz geltend gemacht,
Sachen, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, von Gerichten mit einer
dementsprechenden Zusammensetzung behandeln zu lassen. Die ordentlichen
Gerichte sind alle ohne Ausnahme Sitze für sowohl kriminale wie bürgerliche
Rechtsprechung. Besondere sog. Bagatellgerichte für Sachen von geringerer
Bedeutung kennt Schwedens Recht ebenso wenig wie ein besonderes sog.
Bagatell-verfåhrén. Ein Gegenstück zu den Bagatellgerichten hat man nur in den
Polizeigerichten oder Polizeikammern mit Gerichtsbarkeit, welche in gewissen grösseren
Städten eingerichtet sind.
Hinsichtlich der Gerichte erster Instanz bilden Stadt und Land
verschiedene llechtsprechungsgebiete. Dies ist darauf zurückzuführen, dass
bis zur Zeit des Gesetzbuches von 1734 Land und Stadt verschiedenen
Rechten — dem Land- und dem Stadtrecht — unterworfen waren, und
hängt mit der vefwaltungsrechtlichen Stellung der Städte zusammen.
Einige kleinere Städte unterstehen jedoch den Gerichten des flachen
Landes.
Das flache Land ist in 121 Richteramtsbezirke (domsagor) eingeteilt,
von denen jeder seinen Häradshövding hat. Diese Richteramtsbezirke sind
wiederum oft in zwei oder noch mehr Gerichtssprengel (tingslag) eingeteilt;
die Gesamtzahl derselben beläuft sich gegenwärtig auf 221. Jeder
Gerichtssprengel hat sein Häradsgericlit als ordentliches Gericht erster Tn-
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