- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
360

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Rechtsprechung. Von Th. Engströmer

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III. »TA ATS VERFASSUNG UND VERWALTUNG.

geregelt. Von besonders grosser praktischer Bedeutung sind die zahlreichen Gründe
der Zeugnisunfähigkeit. Es ist jedoch zu vermerken, dass die Praxis an den
Gerichten sich immer mehr von den Fesseln der legalen Beweistheorie freimacht.
Gegenstand des Beweises können sowohl die Tatbestandsmerkmale wie Indizien sein.

Das Gericht kann im Laufe des Prozesses durch Beschlüsse prozessuale Fragen
entscheiden. Die ganze Tatfrage wird erst im Endurteil entschieden.

Aus historischen Gründen werden zu den Strafsachen gerechnet nicht nur
Prozesse, die einen Strafanspruch behandeln, sondern auch solche, welche eine
privatrechtliche Rechtsfolge eines Verbrechens, wie z. B. einen
Schadenersatzanspruch, zum Gegenstand haben. Im letzteren Fall neigen jedoch die
Prozessformen dahin, sich dem Verfahren in Zivilsachen zu nähern.

Der Prozess in Strafsachen wird von der inquisitorischen Methode beherrscht.
Die Initiative des Gerichts zeigt sich in jedem Abschnitt des Prozesses. Bei
schweren Verbrechen kann es selbst das Verfahren einleiten, obwohl dies nur
selten vorkommt. An der Untersuchung und dem Herbeischaffen der Beweise
nimmt es wirksamen Teil.

Als Ankläger treten der Staatsanwalt oder ein Privatkläger oder auch alle beide
auf. Die Privatklage ist fast immer zulässig. Der Staatsanwalt hingegen darf
einen Strafanspruch nicht geltend machen in all den Fällen von meist
geringfügiger Natur, welche das Gesetz aus verschiedenen Gründen von der öffentlichen
Klage ausgenommen hat. Bei verschiedenen anderen Vergehen wiederum wird
die Mitwirkung des Staatsanwalts durch eine xYnzeige von Seiten des Verletzten
bedingt. Im übrigen ist die öffentliche Klage unbegrenzt zulässig. In Sachen,
wo Zuchthaus in Frage kommen kann, hat der Angeklagte persönlich zu erscheinen;
es steht ihm jedoch frei, sich rechtlichen Beistandes zu bedienen. Ist er wegen
eines solchen Verbrechens verhaftet, so kann er ersuchen, dass das Gericht oder
eine Verwaltungsbehörde ihm einen Verteidiger stellt, welcher in diesem Falle
auf Staatskosten im voraus honoriert wird. In anderen Sachen ist der Angeklagte
befugt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Wenn die Geltendmachung des Strafanspruchs der Staatsanwaltschaft obliegt,
findet gewöhnlich zuerst die Erforschung des Sachverhalts unter Leitung des
Staatsanwalts oder der Polizeibehörde statt. Weder das Gericht noch eines seiner
Mitglieder nimmt in der Regel an diesem Vorverfahren teil.

Unter den Zwangsmitteln zur ordnungsmässigen Durchführung des
Strafverfahrens sind Verhaftung, Beschlagnahme und Durchsuchung zu erwähnen. Zu
diesen Massregeln greift man im allgemeinen schon vor der Hauptverhandlung,
doch können sie auch im Laufe des Prozesses zur Anwendung kommen.

Die Strafsachen werden durch Klage oder Verhaftung oder ausnahmsweise
durch einen vor dem Gericht gestellten Antrag rechtsanhängig gemacht.

Für den Beweis in Strafsachen gelten im grossen und ganzen dieselben Regeln
wie bei den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die legale Beweistheorie tritt hier
jedoch etwas mehr zurück, und der Parteieid ist nur in geringem Umfang zulässig.

Im Urteil in der Sache selbst kann das Gericht verurteilen, freisprechen oder
die Sache der Zukunft überlassen. Im letzteren Falle kann die Sache zu jeder
Zeit wieder von neuem aufgenommen werden. Aber auch in den beiden ersteren
Fällen kann, wenn es sich um ein schweres Verbrechen handelt, die Sache unter
Umständen zu Ungunsten des Angeklagten wieder aufgenommen werden.

Die wichtigsten Rechtsmittel von den Gerichten erster Instanz zu den
Hofgerichten sind Berufung und Beschwerde, und von den Hofgerichten
zum Obersten Gericht Revision und Beschwerde.

Berufung und Revision kommen in der Regel bei Endurteilen in
Zivilsachen zur Anwendung, Beschwerde hingegen bei solchen Beschlüssen

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