Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Rechtsprechung. Von Th. Engströmer
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RECHTSPRECHUNG.
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während des Prozesses, die besonders überklagt werden müssen, sowie bei
Endurteilen in Strafsachen.
Endurteile können in der Kegel bei dem höheren Gericht überklagt werden
Eine summa appellabilis wird nicht verlangt, aber bei der Revision muss der
Kläger einen »Revisionsschilling» von 150 Kronen deponieren; wird das Urteil
geändert, erhält er das Geld zurück, anderenfalls fällt es der Krone zu.
Endurteile der Hofgerichte in Strafsachen dürfen vom Staatsanwalt nur nach Anordnung
der höheren Staatsanwaltschaftsbehörde überklagt werden.
Alle diese Rechtsmittel bezwecken eine erneute Prüfung der überklagten Frage
in ihrem ganzen Umfang. Ein Rechtsmittel, das nur die Rechtsfrage betrifft,
kennt das schwedische Recht nicht. Neue Beweise können in den höheren
Instanzen vorgebracht werden.
Wie schon vorhin angedeutet wurde, ist das Verfahren an den höheren Gerichten
vorwiegend schriftlicher Art. Nach Ermessen des Gerichts kann jedoch
mündliches Verhör mit den Parteien abgehalten werden, bei dem sowohl Zeugen gehört
als auch andere Beweise aufgenommen werden können. Beim Verhör wird ein
Protokoll geführt, welches der Entscheidung zugrunde liegt. Das Material, auf
welches die nachprüfenden Gerichte ihre Urteile stützen, besteht also aus allen
in der Sache geführten Protokollen sowie aus den eingereichten Schriftstücken.
Bedeutende Abweichungen von den soeben behandelten Prozessarten
kommen bei den besonderen Prozessarten vor, welche gewöhnlich zu den
Sondergerichten gehören (siehe Gerichtsverfassung). Unter diesen
Prozessarten sind zu erwähnen der Urkundprozess, der Wechselprozess, der
Prozess in Seerechtssachen, der Militärprozess, der Pressprozess sowie
die Prozesse vor den Domkapitlen.
Derjenige Teil der Rechtssprechnung, welcher die Verwirklichung
privater Ansprüche zur Aufgabe hat, das sor/. Vollstreckungsverfahren, wird
von dem Vollstreckungsbehörden, den Oberexekutoren und
Gerichtsvollziehern, gehandhabt (siehe Gerichtsverfassung).
Für die Zwangsvollstreckung ist ein besonderer Vollstreckungstitel erforderlich,
d. h. der Anspruch, welcher verwirklicht werden soll, muss auf eine gewisse Art
festgestellt sein. Zu diesen Vollstreckungstiteln gehören z. B. die gerichtlichen
Urteile, Urteile im Urkundenprozess, Schiedssprüche usw. Eine Exekution,
welche sich unmittelbar auf einen Schuldschein oder eine ähnliche Urkunde stützt,
ist dagegen nicht zulässig. Wenn der Anspruch, welcher verwirklicht werden soll,
auf Geldzahlung hinausgeht, greift man zur Pfändung. Die Pfändung richtet
sich gegen das Vermögen des Schuldners und führt zur öffentlichen Versteigerung
der gepfändeten Gegenstände und "Verteilung des Erlöses. Bei Grundstücken darf
die Pfändung in der Regel nur dann zum Verkauf führen, wenn der Erlös nicht
nur all die Forderungen deckt, welche an dem Gut bessere Rechte haben als
diejenige, zu dessen Tilgung die Pfändung stattfindet, sondern auch einen
Über-schuss zu Gunsten der letzteren ergibt. Ist der Erlös unzureichend, kann eine
Zwangsverwaltung angeordnet werden.
Die Vollstreckungsbehörden haben auch besondere Mittel zur Sicherung einer
künftigen Zwangsvollstreckung. Zu diesen gehören der Realarrest, der
Personal-arrest, die einstweiligen Verfügungen und das Veräusserungsverbot.
Ein Anspruch auf Geldzahlung kann auch durch Konkurs verwirklicht
werden.
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