- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 5. Kirchliche Verhältnisse. Von K. B. Westman

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darunter die 12 Bischöfe und der Pastor primarius in Stockholm als ständige
Mitglieder) sowie 30 Laienvertretern, stiftsweise durch indirekte Wahlen
von den auf der Kirchengemeindeversammlung stimmberechtigten
Mitgliedern gewählt. Die Kirchenversammlung ist seit 1868 alle fünf Jahre
sowie 1909 und 1910 zusammengetreten.

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Der Dom zu Land.


Für die Zwecke der kirchlichen Verwaltung ist Schweden zurzeit
(nachdem zwei Stifte in Südschweden in Gemässheit eines Beschlusses von
1904, als das nördlichste Schweden als besonderes Stift abgesondert
wurde, vereint worden sind) in 12 Bischofsstifte eingeteilt, diese wiederum in
188 Ephorien (»kontrakt»), an deren Spitze Superintendenten
(»kontraktsprostar») stehen. Die Anzahl der Pastorate ist 1 397, deren ein Teil aus
mehreren Gemeinden besteht, so dass die Gesamtzahl der Gemeinden
2 558 beträgt. An der Spitze jedes Stiftes steht ein Bischof, ihm zur
Seite ein Domkapitel (auch Konsistorium genannt). Der Bischof wird
von dem König unter den dreien ausersehen, die bei der Wahl von dem
Konsistorium und den Geistlichen des Stifts die meisten Stimmen
erhalten haben. Der Bischof des Stiftes Uppsala, für dessen Wahl besondere
Bestimmungen gelten, führt den Titel Erzbischof und ist primus inter
pares. Er ist als solcher Vorsitzender bei der Kirchenversammlung. Der
Bischof besitzt nicht alleiniges Beschlussrecht, sondern teilt dieses mit
den übrigen Mitgliedern des Domkapitels. Gegen den Beschluss des
Bischofs oder des Domkapitels kann bei den Obergerichten oder bei der
Kgl. Regierung Berufung eingelegt werden.

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