Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 5. Kirchliche Verhältnisse. Von K. B. Westman
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III. »TA ATS VERFASSUNG UND VERWALTUNG.
Die Domkapitel (Konsistorien) bestehen aus dem Pfarrer der Hauptgemeinde
der Stiftsstadt (Dompropst) sowie aus der Mehrzahl der Lektoren an der
höheren Schule der Stiftsstadt — in den Universitätsstädten jedoch aus den
Professoren der theologischen Fakultät. Im Gotenburger Domkapitel sitzen
ausserdem zwei von den Pfarrern der Stadt. Die Stadt Stockholm, die eigentlich zu
dem Erzstift Uppsala gehört, hat jedoch ein eigenes Konsistorium, bestehend
aus den Pfarrern der Stadt (von denen der Pfarrer in der Storkyrkogemeinde
»pastor primarius» ist), ausserdem ein sog. Hofkonsistorium für die Hof- und
die Garnisonsgemeinde.
Die Geistlichen der schwedischen Kirche werden, nach Ablegung des
Abiturientenexamens, an den beiden Staatsuniversitäten in Uppsala und
Lund ausgebildet, wo ihre Studien eine ziemlich lange Zeit
(durchschnittlich fünf Jahre) in Anspruch nehmen. Eine vorbereitende Prüfung
wird vor der philosophischen Fakultät abgelegt. Die nicht fest
angestellten Geistlichen werden von den Domkapiteln als Gehilfen oder
Vikare in die Gemeinden geschickt, wo ihre Hilfe erforderlich ist. Die fest
angestellten sind teils Pfarrer (kyrkoherdar) — einer in jedem Pastorat
— teils Diakonen (komministrar), d. h. fest angestellte Hilfsgeistliche,
besonders in Pastoraten, die sehr gross sind oder aus mehreren Gemeinden
bestehen.
Bei der Besetzung ordentlicher geistlicher Ämter wird folgendermassen
verfahren. Eine freie Stelle wird zur Bewerbung für die Geistlichen des Stiftes
ausgeschrieben. Von den Bewerbern setzt das Domkapitel nach Prüfung der
Qualifikationen drei auf die Vorschlagsliste. Diese drei halten eine Probepredigt in der
Kirche der Gemeinde, worauf die Wahl unter ihnen vorgenommen wird. Dabei
hat jede der schwedischen Kirche angehörige, kommunal stimmberechtigte
Person, Mann oder Frau, (nicht juristische Personen) eine Stimme. Die Ehefrau
eines stimmberechtigten Mannes hat gleichfalls eine Stimme. Ein
Stimmberechtigter darf bei Wahl auf dem Lande auch für eine Vollmacht stimmen.
Derjenige, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, wird von dem
Domkapitel zum Inhaber des Amtes ernannt. Ist die Gemeinde mit den von
dem Domkapitel Vorgeschlagenen nicht zufrieden, so kann, wenn es sich um eine
Pfarrersstelle handelt, ein »vierter Mann» unabhängig vom Stift berufen werden,
sofern eine vorgeschriebene besonders qualifizierte Majorität dafür erlangt wird.
Nachdem sodann die Wahl vollzogen worden, geht die Sache an die Kgl.
Regierung. Ungefähr 80 patronale Pastorate finden sich, wo der Geistliche von
dem betreffenden Patronus ernannt wird.
Die alten, sehr ungleichmässigen Gehaltsverhältnisse werden gegenwärtig durch
neue in Gemässheit des Gesetzes vom 9. Dez. 1910 abgelöst. Der Zehnte wird
beseitigt. Zum Ersatz hierfür entrichtet der Staat jährlich gewisse Zuschüsse
an den Kirchenfonds, einen unter der Verwaltung der Generalstaatskasse
stehenden Fonds für kirchliche Zwecke, der auch von anderen Seiten her Beiträge
erhält. Aus diesem wird ein Teil der Besoldung der Geistlichen gedeckt. Dem
Hauptbetrage nach wird diese indessen teils aus den Einnahmen der Pfarrgüter,
die fortan durch Veranstaltung der Behörden verpachtet werden sollen (ein
Geistlicher darf sein Pfarrgut nicht selbst bewirtschaften), teils aus
Gemeindeabgaben bestritten. Der Grundbetrag für das Gehalt eines Pfarrers ist 4 000
Kr, für das eines Komministers 2 600 Kr. Dazu kommen Ergänzungsbeträge
je nach dem Areal und der Seelenzahl des Pastorats. Das Höchstgehalt für
einen Pfarrer beträgt 8 000 Kr (mit einigen wenigen Ausnahmen), für einen
Komminister 5 000 Kr. Komminister auf dem Lande und Pfarrer stehen im
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