- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
384

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 1. Volksunterricht. Von J. M. Ambrosius

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384 IV. DAS UNTERRICIITSWESEN UND DIE GEISTIGE KULTUR.

Seilziehen auf dem Spielplatz (Gotenburger Volksschulen).

Leitung des Volksschulwesens. Die Volksschulen sind kommunale
Anstalten, zu deren Unterhaltung der Staat Zuschüsse gewährt (siehe
unten). Die Aufsicht über die Volksschulen wird daher teils von den
Kommunen, teils vom Staate ausgeübt.

Die diesem Zwecke dienenden Organe der Kommunen sind die
Kirchengemeindeversammlung (»kyrkostämmorna») und die Schulräte. Die
Kir-cliengemeindeversammlung ist befugt, über die allgemeine Einrichtung
des Schulwesens, die Anzahl und die Art von Schulen innerhalb des
Bezirks usw. zu beschliessen, sowie für den Zweck erforderliche Mittel
anzuweisen. Dem Schulrat liegt die Pflege und Leitung des
Volksschulwesens ob. Betreffs der Behandlung der Volksschulangelegenheiten in
gewissen Städten bestehen besondere Vorschriften (siehe unten). Zur
Hilfeleistung kann der Schulrat (Schulvorstand in gewissen Städten), falls
die Kirchengemeindeversammlung Mittel dazu bewilligt, teils
Hauptlehrer (»överlärare»), teils einen kommunalen Volksschulinspektor
heranziehen. Hauptlehrer (an einigen Orten »erste Lehrer» genannt) sind
in den meisten Städten und in verschiedenen volkreichen Schulbezirken
auf dem Lande angestellt. Die Anzahl der Hauptlehrer beträgt zurzeit
140. Kommunale Volksschulinspektoren gibt es in 22 Städten.

Seitens des Staates wird die Aufsicht teils durch staatliche
Volksschulinspektoren, teils auch durch die Domkapitel als Bezirksvorstände sowie
die Obervolksschuldirektion (»folkskoleöverstyrelse») als Zentralvorstand
ausgeübt. Die Volksschulinspektoren werden für eine bestimmte Zeit

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