Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 1. Volksunterricht. Von J. M. Ambrosius
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DER VOLKSTINTERRICHT.
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Ferner ist durch Kgl. Verordnung vom 29. Oktober 1909 noch eine höhere
Schulform unter der Bezeichnung kommunale Mittelschule zur Einführung
gekommen, die den Schülern die allgemein bürgerliche Bildung vermitteln soll,
die durch die Realschulprüfung gewährleistet wird. Die kommunale Mittelschule
umfasst vier Jahrgänge über die eigentliche Volksschule hinaus und steht unter
der Aufsicht des Oberschulkollegiums für die höheren Lehranstalten des Reiches.
Die Volkshochschulen sind Fortbildungsanstalten eigentümlicher Art, bestimmt
für erwachsene junge Männer und Frauen. Sie gehören zwar nicht zu dem
eigentlichen Volksschulwesen und stehen nicht unter der Aufsicht von
Schulräten oder Stiftsvorständen. Da diese Schulen indessen staatliche Zuschüsse
geniessen, sind sie hier zu erwähnen. Ihr Zweck ist es, der gereiften Jugend
Bildung für das bürgerliche Leben durch Vorträge und Studien unter der Leitung
hervorragender Lehrer zu gewähren, ohne dass aber die Kurse durch bestimmte
Lehrbücher festgelegt sind und Prüfungen abgehalten werden. In Schweden
wurden die ersten Volkshochschulen im Jahre 1868 errichtet. Gegenwärtig
beträgt ihre Anzahl 44.
Zeichensaal (Gotenburger Volksschulen).
Ausser den obenerwähnten Arten von zum Volksschulwesen gehörigen
Schulen findet sich noch eine Schulform, die als ein Notbehelf
anzusehen ist, nämlich die sog. kleinere Volksschule mit
beschränkterem Kursus und mit Lehrkräften geringerer Kompetenz versehen.
Derartige Schulen dürfen in Teilen eines Schulbezirks eingerichtet werden,
die so abgelegen sind, dass dort wohnende Kinder nicht ohne
Schwierigkeit die Volksschule benutzen können.
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