- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
389

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 1. Volksunterricht. Von J. M. Ambrosius

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DER VOLKSTINTERRICHT.

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obgleich der kürzeste gestattete Lehrkursus nur acht Monate umfasst. Die
Abgangsprüfung geschieht unter staatlicher Kontrolle. Die Lehrer und Lehrerinnen, die an
diesen Seminaren ausgebildet worden sind, unterrichten im allgemeinen in der
Kleiuschule, einige in kleineren Volksschulen. In Stockholm werden jedoch
keine Kleinschullehrerinnen angestellt, sondern der Unterricht auch während
der zwei ersten Schuljahre wird ausschliesslich von Volksschullehrerinnen erteilt.

An jeder Volksschule soll wenigstens ein ordentlicher Lehrer oder eine
solche Lehrerin vorhanden sein. Bewerben um eine solche Stelle können
sich nur Personen mit Volksschullehrerkompetenz. Die
Bewerbungsgesuche werden von dem Schulrat geprüft, der einen oder mehrere von den
Bewerbern zur Ableistung einer Probelektion berufen kann und darauf
drei von ihnen in bestimmter Reihenfolge auf die A^orschlagsliste setzt.
Die Wahl wird in der Ivirchengemeindeversammlung vollzogen.

Ein ordentlicher Volksschullehrer kann nicht seines Amtes entsetzt
werden, sofern er sich nicht als ungeschickt zur Ausübung seines Amtes
oder als nachlässig darin erwiesen oder ein solches Betragen bekundet hat,
dass er nicht mehr als Lehrer geduldet werden kann. In solchem Falle
hat der Schulrat die Befugnis, ihm eine Warnung zu erteilen. Erst
nachdem diese als vergeblich befunden worden ist, kann der Schulrat den
Schuldigen seines Amtes entsetzen. Uber Warnung und Absetzung kann der
Lehrer bei dem Stiftsvorstand und in letzter Instanz bei der Regierung
Beschwerde führen.

Phot. Axel Rydin, Stockholm.

Slöjdsaal in einer Volksschule, Stockholm.

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