Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 1. Volksunterricht. Von J. M. Ambrosius
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IV. DAS UNTERRICIITSWESEN UND DIE GEISTIGE KULTUR.
Xicht ordentliche Lehrer sind: ausserordentliche, die an Volksschulen
unterrichten und Volksschullehrerkompetenz besitzen; Hilfslehrer, die
ausnahmsweise an Volksschulen unterrichten, aber der
Yolksscliullehrerkom-petenz entbehren; Lehrer an kleineren Volksschulen und Kleinschulen, die
nur Kleinschullehrerkompetenz zu besitzen brauchen; endlich Lehrer in
den technischen Fächern. Die nicht ordentlichen Lehrer werden von dem
Schulrat unter zu vereinbarenden Bedingungen auf bestimmte Zeit oder
bis auf weiteres angestellt. Inbezug auf Lehrer an Kleinschulen können
jedoch Kirchengemeindeversammlung und Schulrat in das Reglement
solche Bestimmungen einführen, dass diese Lehrer eine festere Anstellung
erhalten..
Das Gehalt der ordentlichen Volksschullehrer beträgt in der ersten
Gehaltsklasse mindestens 900 Kronen, in der zweiten mindestens 1 050, in der dritten
mindestens 1 200 und in der vierten mindestens 1 350 Kronen mit Aufrücken in
eine höhere Gehaltsklasse nach fünfjähriger Dienstleistung in der niedrigeren.
Das Gehalt der Volksschullehrerinnen beträgt gleichfalls mindestens 900 Kronen
in der ersten Gehaltsklasse, die Alterszulagen betragen aber 100 Kronen für
jede Gehaltsklasse, so dass ihr Gehalt nach 15 Dienstjahren also 1 200
Kronen beträgt. Zu dem Gehalt in barem Gelde kommen Wohnung und
Brennmaterial oder eine Entschädigung dafür hinzu; ausserdem soll, wo es angängig,
ein Stück Land dem Lehrer zur Verfügung gestellt werden. Dieses Gehalt wird
für eine achtmonatige Dienstleistung bezahlt. Für jeden weiteren Monat wird
eine Vergütung in Höhe von 1/s des baren Grundgehalts des Stelleninhabers
gewährt. Unterricht in einer Fortbildungsschule wird besonders bezahlt. Erteilt
ein Volksschullehrer zugleich Unterricht in Handfertigkeit, so hat er hierfür
Anspruch auf besondere Vergütung.
In den Städten und mehrorts auch auf dem Lande geben die Gemeinden mit
Rücksicht auf höhere Lebenskosten an verschiedenen Orten bedeutend höhere
Gehälter als die oben angegebenen gesetzlich vorgeschriebenen.
Ein ordentlicher Volksschullehrer ist zum Bezug eines Buhegehalts berechtigt,
das 75 % des gesetzlichen Gehalts in der höchsten Gehaltsklasse beträgt,
also 1 013 Kronen für Lehrer und 900 Kronen für Lehrerinnen. In
verschiedenen Schulbezirken gewähren die Gemeinden ausserdem Zulagen zu dieser
Pension. Dagegen hat der Lehrer selbst Beiträge an die Witwen- und
Waisenkasse zu entrichten, aus der seine Hinterbliebenen Pension beziehen. Auch Lehrer
und Lehrerinnen an Kleinschulen und kleineren Volksschulen sowie nicht
ordentliche Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen sind zum Bezüge einer Pension
von einer für sie errichteten Altersunterstützungsanstalt berechtigt. Diese
Pension beträgt nunmehr 450 Kronen.
Zur Förderung der Interessen des Volksunterrichts wie auch ihrer eigenen
Interessen haben die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen mehrere
private Vereine gebildet. Der bedeutendste derselben ist der Allgemeine
schwedische Volksschullehrerverein (»Sveriges allmänna folkskollärareförening»), der
gegenwärtig etwa 12 000 Mitglieder zählt. An zweiter Stelle kommt der Verein
»Folkskolans vänner» (»Freunde der Volksschule») mit ungefähr 4 000 Mitgliedern.
Von Fachzeitschriften für die Volksschule sind »Svensk läraretidning» in
Stockholm und »Folkskolans vän» in Gotenburg die wichtigsten.
Schüler. Alle Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern
bezw. Mündeln Unterricht zukommen zu lassen. Der Schulrat hat
darüber zu wachen, dass dies geschieht. Das Schulalter dauert vom vollen-
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