- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 1. Volksunterricht. Von J. M. Ambrosius

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DER VOLKSTINTERRICHT.

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deten 7. bis vollendeten 14. Lebensjahr. Kinder können jedoch, wenn
sie das sechste Lebensjahr zurückgelegt haben, den Schulbesuch beginnen,
wenn die Eltern es wünschen. Diejenigen Kinder, die zu Ende des
Schulalters nicht die Kenntnisse erworben haben, welche zur Entlassung aus
der Schule erforderlich sind, sind andauernd schulpflichtig, diejenigen
Kinder aber, die vor dieser Zeit den vorgeschriebenen Yolksschulkursus
durchgemacht haben, sind zum Abgang von der Schule berechtigt. Von
der Verpflichtung zum Besuche der Volksschule ausgenommen sind jedoch
diejenigen Kinder, die Unterricht in einer anderen öffentlichen
Lehranstalt oder in einer Privatschule geniessen, falls der Unterricht daselbst
dem der Volksschule gleichkommt. Ausserdem kann der Schulrat
erlauben, dass schulpflichtige Kinder zu Hause unterrichtet werden, mit dem
Vorbehalt jedoch, dass der Unterricht derart ist, dass er als genügend
genehmigt werden kann.

Für jeden Schulbezirk soll sich ein Reglement finden, das teils
Bestimmungen über die Einrichtung der Schulen nach den Bedürfnissen und
örtlichen Verhältnissen des Bezirks, Bestimmungen über Unterrichtszeiten
usw., teils das Hauptsächliche des Lehrplans zu enthalten hat. Ein
Entwurf zum Schulreglement ist, nachdem das Lehrpersonal Gelegenheit
erhalteil hat, sich über denselben zu äussern, von dem Schulrate
aufzustellen, worauf er an das Domkapitel einzusenden ist, welches befugt ist,
nachdem der zuständige staatliche Schulinspektor ein Gutachten darüber
erstattet hat, das Reglement zu prüfen und zu genehmigen.

Der Kursus in der Kleinschule ist auf zwei Jahre und in der
eigentlichen Volksschule auf vier Jahre berechnet. Diese sechs Schuljahre bilden
den obligatorischen Volksschulkursus. Mit den Kindern, die ihn
durchgemacht haben, wird unter Aufsicht des Schulrates oder besonders damit
beauftragter Personen eine Abgangsprüfung angestellt, und diejenigen,
die diese Prüfung bestehen, erhalten ein Abgangszeugnis. Von der im
allgemeinen geltenden Forderung, dass jedes Kind den vollständigen
Schulkursus durchmachen soll, gestattet das Volksschulgesetz jedoch eine
Ausnahme. Zöglinge, die durch Armut verhindert sind, an dem
Unterlicht so viele Jahre hindurch teilzunehmen, können die Erlaubnis
erhalten, die Schule zu verlassen, wenn sie ein vorgeschriebenes geringeres Mass
von Kenntnissen, das sog. Minimum, sich angeeignet haben.

AVenn Eltern oder ATormünder die Kosten für Kleidung und Unterhalt
der Kinder während des Schulbesuchs nicht zu bestreiten vermögen, sind
sie durch die Armenpflege in dieser Hinsicht zu unterstützen.

AVenn Eltern oder ATormünder es versäumen, ihre Kinder zum
Schulbesuch anzuhalten, oder wenn sie dieselben daran hindern, erhalten sie
eine Warnung. Bleibt die AVarnung erfolglos, so können die Kinder aus
dem Elternhause genommen und der Pflege anderer übergeben werden,
wobei dann die Kosten für den Unterhalt von den Eltern erhoben werden.

Zöglinge, die sittlich verwahrlost sind und einen schädlichen Einfluss
auf ihre Kameraden ausüben, kann der Schulrat, falls Mittel dazu zur

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