- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 1. Volksunterricht. Von J. M. Ambrosius

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DER VOLK SUN TERUICflT.

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Verfügung stehen, einer für solche Kinder errichteten Schule überweisen,
oder er kann auf andere Weise für ihre Erziehung sorgen.

Der Unterricht. Der Lehrplan wird für jeden Schulbezirk von dem
Schulrat unter Zugrundelegung eines auf Veranstaltung des Staates
ausgearbeiteten Normalplans aufgestellt, welch letzterer innerhalb gewisser
Grenzen die Freiheit lässt, die Schulen und den Unterricht in einer Weise
zu organisieren, wie es am besten den örtlichen Verhältnissen entspricht,
verschieden, in Städten und auf dein Lande, verschieden in dicht oder
spärlich bevölkerten Gebieten.

Betreffs der jährlichen Unterrichtszeit besteht die Vorschrift, dass sie
für jede Schule mindestens acht Monate betragen soll. In vielen
Schulbezirken, meistens in den Städten, ist sie auf neun Monate ausgedehnt. Bei
wandernden Volksschulen, wie sie in verschiedenen Schulbezirken auf dem
Lande bestehen, wo Armut und andere Umstände dazu geführt haben, ist
die Schule an zwei, ausnahmsweise drei Stationen während verschiedener
Zeiten des Jahres in Tätigkeit. Hieraus folgt, dass jedes Kind nur eine
kürzere Unterrichtszeit erhält, gewöhnlich 41/2 Monate. Die Entwicklung
des Schulwesens hat sich indessen in der Richtung vollzogen, dass
immer mehr wandernde Schulen in feste umgewandelt worden sind. Auch
in festen Volksschulen ist die Unterrichtszeit bisweilen auf verschiedene
Gruppen von Kindern entweder so verteilt dass verschiedene
Abteilungen zu verschiedenen Zeiten des Jahres oder so, dass Abteilungen an
verschiedenen Tagen der Woche unterrichtet werden. Den
Unzuträglichkei-ten, die durch diese ungünstigen Schulformen verursacht werden, wird
mehrorts dadurch entgegengewirkt, dass die Kinder ihren Schulbesuch
noch mehrere Jahre hindurch fortsetzen, bis sie ein einigermassen
genügendes Mass von Kenntnissen erlangt haben.

Bezüglich der moralischen Erziehung der Kinder ist den Lehrern die
Pflicht auferlegt, sorgfältig über ihre Sitten und ihr Betragen sowohl
während der Unterrichtsstunden als während der Pausen zu wachen.
Auch hat der Lehrer, soweit als möglich, zur Erziehung der Kinder die
Mitwirkung der Eltern heranzuziehen.

Die Lehrfächer, in denen Unterricht erteilt werden soll, finden sich in
dem Volksschulgesetz angegeben. Betreffs des Umfangs des Unterrichts
in jedem einzelnen Fache liefert der obenerwähnte, von der Regierung
aufgestellte Normalplan Auskünfte. Nach diesem hat der vollständige
Volksschulkursus zu umfassen:

in der Religionshunde: Lektüre einiger der geschichtliehen Bücher des Neuen
Testaments nebst einem apostolischen Brief oder einer Auswahl aus dem Psalter,
Erzählungen aus dem Alten und Neuen Testament, Luthers kleiner Katechismus
mit der angenommenen Erklärung sowie 10 bis 15 Gesangbuchverse während jedes
Schuljahres; — im Schwedischen: unbehindertes und richtiges Lesen, Übung im
Auffassen und in der mündlichen Wiedergabe des Gelesenen, einigermassen
fehlerfreie Rechtschreibung, schriftliche Wiedergabe von Erzählungen und
schriftlicher Bericht über das, was in der Schule gelernt worden, sowie über eigene
Beobachtungen und Erfahrungen, Kenntnis der wichtigsten Teile der Sprachlehre,
Fertigkeit im Schönschreiben; — in Rechnen und Geometrie: die vier Rechnungs-

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