Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 1. Volksunterricht. Von J. M. Ambrosius - Fürsorgeerziehungsanstalten. Von F. Fant - Erziehungsanstalten für minderjährige Gesetzesübertreter. Von K. Blomquist
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IV. DAS UNTER JUCHTS WESEN UND DIE GEISTIGE KULTUR.
keine unerlässliche Forderung) zur Pflege der Ungeratenen in jedem
Landstingsbezirk und in jeder im Landsting nicht vertretenen Stadt eine genügende Anzahl
sog. skyddshem (Schutzheime) geben, zu denen auch andere von der Regierung
anerkannte Fürsorgeerziehungsanstalten für Minderjährige (unter 15 Jahren) zu
rechnen sind. Schutzheime — nach dem bestehenden Gesetz mit je höchstens
30 Zöglingen — gibt es für die Läne Östergötland, Jönköping, Halland,
Värmland, Örebro, Gävleborg, Västernorrland und Norrbotten und für die Städte
Gotenburg, Malmö, Gävle, Sundsvall u. a. Unter die Schutzheime rechnet man
auch die für sehr ungeratene und verbrecherische Knaben im Alter von 10 bis
15 Jahren aus allen Teilen des Reiches bestimmte Ackerhaukolonie Hall. Diese
wurde 1876 von einer Privatgesellschaft, dem »Verein zum Gedächtnis König
Oscars I. und der Königin Josephina , auf ihrem an einer Bucht der Ostsee in
der Nähe der Stadt Södertälje für den Zweck angekauften, auf 200 000 Kr
geschätzten Landgut errichtet. Einschliesslich der eigens für die
Erziehungsanstalt errichteten Gebäude hat das Gut einen Buchwert von 240 000 Kr. Das
Reglement für die Ackerbaukolonie Hall wurde am 24. Okt. 1879 von der
Regierung genehmigt. Die Kolonie darf gleichzeitig höchstens 175 Zöglinge haben.
Sie werden im Ackerbau, Gartenbau, in der Viehzucht und je nach Beanlagung
in verschiedenen Handwerken ausgebildet. In den Jahren 1876—1913 hat die
Kolonie Hall 1 250 Knaben aufgenommen. Von den nach durchgemachtem
Kursus aus der Anstalt Entlassenen können etwa 75 % als für die Gesellschaft
gerettete treue und nützliche Bürger gelten.
Ausser deri obenerwähnten Schutzheimen gibt es einige andere Anstalten, die
gleichfalls für mehr oder weniger ungeratene Minderjährige bestimmt, aber nicht
als Schutzheime gesetzlich anerkannt sind. Es sind dies die Erziehungsanstalt
der Stadt Stockholm in Skrubba (für 60 Kinder mit Heimatsrecht in
Stockholm; Erweiterung geplant), die Fröbergsehe Erziehungsanstalt auf Norrgård bei
Kalmar und das Rettungshaus Bäby bei Lund in Schonen.
Erziehungsanstalten für sittlich verwahrloste Kinder. Nach dem
obenerwähnten Gesetz vom 13. Juni 1902 sollen sittlich verwahrloste Kinder, die den Eltern
weggenommen werden, desgleichen in geringerem Grade ungeratene Kinder,
sofern nicht dadurch die sittliche Entwicklung anderer Kinder gefährdet wird, in
Familien oder in Kinderheimen untergebracht werden. Derartige Kinderheime
gibt es in Stockholm, Gotenburg und anderen grossen und kleinen Städten.
Erziehungsanstalten für minderjährige Gesetzesübertreter.
Das Strafmündigkeitsalter tritt in Schweden bei zurückgelegtem fünfzehntem
Lebensjahr ein. Das gegenwärtig geltende Strafgesetz enthält die Bestimmung:
»Eine Handlung, die sonst strafbar ist, soll straflos sein, wenn sie von einem
Kinde begangen ist, das noch nicht das fünfzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat.»
Gezetzesübertreter unter fünfzehn Jahren werden also keiner anderen
Behandlung und Erziehung unterzogen als sonstige entartete Kinder. Auf sie ist das
Gesetz von 1902 betreffend Erziehung verwahrloster und in sittlicher Beziehung
vernachlässigter Kinder anwendbar.
Das Alter 15—18 Jahre bildet eine Übergangsperiode, während welcher der
Gesetzesübertreter entweder eine im Strafgesetz näher bestimmte Strafermässigung
geniesst oder der Zwangserziehung übergeben wird.
»Ist ein Verbrechen [oder eine Gesetzesübertretung, im schwedischen Gesetz
wird kein besonderer Unterschied zwischen sog. Polizeiübertretung (frz. délit) und
schwereren Verbrechenstypen (frz. crime) gemacht] von einer Person begangen
worden, die das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr überschritten
hat, und wird sie deswegen zu einer Geldstrafe oder zu Gefängnis von höchstens
sechs Monaten verurteilt, so kann das Gericht, wenn die Sinnesbeschaffenheit
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