Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 2. Höhere Schulen und gleichartige Unterrichtsanstalten - Höhere Schulen. Von A. Nordfelt
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1)IE HÖHEREN SCHULEN.
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aas sich auf den fünf unteren Klassen der Realschule aufbaut und in zwei
Linien, das Realgymnasium und das Lateingymnasium, geteilt ist, umfasst
vier einjährige Klassen, Ringe genannt (Ring I—IV), und schliesst mit
einer Prüfung, »Studentexamen» genannt, ab.1 Die sechste Klasse der
Realschule läuft demnach bezüglich des Altersstadiums dem ersten Ringe des
Gymnasiums parallel.
Die erste Klasse der Realschule ist die niedrigste, und in sie werden
Schüler aufgenommen, die im Laufe des betreffenden Kalenderjahres das
9. Lebensjahr zurücklegen. Das Realschulexamen kann also im Alter
von 15—16 und das Studentexamen im Alter von 18—19 Jahren abgelegt
werden.
Der Zweck der Realschule ist es, über den Umfang der Tätigkeit der
Volksschule hinaus eine allgemeine mitbürgerliche Bildung zu
vermitteln. Das Gymnasium hat, über die allgemeinbildende Aufgabe der
Realschule hinaus, den besonderen Zweck, den Grund zu den
wissenschaftlichen Kenntnissen zu legen, die an der Universität oder einer höheren
technischen Schule weiter ausgebildet werden sollen.
Das Realschulexamen berechtigt zum Eintritt in den Post- und
Telegraphenelevenkursus, in technische Schulen, das Landwirtschaftliche und
das Forstwirtschaftliche Institut (Unterkursus) sowie zur Anstellung bei
der Kgl. Eisenbahnverwaltung, im Postsparbankdienst usw. Das
Studentenexamen, gleichgiltig auf welcher der beiden Linien, berechtigt unter
anderem zur Immatrikulation an Universitäten und bildet, in gewissen
Fällen mit der Forderung einer bestimmten Linie des Gymnasiums, die
Bedingung für die Zulassung zu verschiedenen höheren technischen
Lehranstalten, wie das Pharmazeutische Institut, die Kriegsschule, die
Seekriegsschule (vom Jahre 1912 an), das Zahnärztliche Institut, die
Technische Hochschule und das Tierärztliche Institut.
Anzahl und örtliche Verteilung der höheren Schulen. Die Anzahl
der höheren Schulen beträgt 77, darunter 38 Vollanstalten — mit
Realschule und Gymnasium — und 39 freistehende Realschulen. Von
letzteren sind 19 gemischte Schulen. Ein freistehendes Gymnasium findet sich
unter den höheren staatlichen Schulen nicht.
Von den Vollanstalten sind 28 sowohl mit Real- als mit
Lateingymnasium ausgestattet, während 6 nur ein Realgymnasium und 4 nur ein
Lateingymnasium besitzen. Eine der höheren Schulen, Nya
elementarskolan in Stockholm, ist vorzugsweise zur Anstellung von pädagogischen
Versuchen bestimmt und wird daher staatliche Versuchsschule (statens
provskola) genannt.
Die höheren Schulen sind im allgemeinen in Stifts- und Residenzstädte
verlegt oder in andere Städte, die in der einen oder anderen Hinsicht,
besonders bezüglich der Einwohnerzahl, von grösserer Bedeutung sind oder
1 Das »Gymnasium» nach schwedischem Sprachgebrauch entspricht also den vier höchsten
Klassen der deutschen höheren Lehranstalten.
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