Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 2. Höhere Schulen und gleichartige Unterrichtsanstalten - Höhere Schulen. Von A. Nordfelt
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IV. DAS UNTER JUCHTS WESEN UND DIE GEISTIGE KULTUR.
vier Oberstudienräten (läroverksråd) als Mitgliedern. Sämtliche werden
auf eine Zeit von höchstens fünf Jahren aus den Reihen der ordentlichen
Lehrer der höheren Schulen oder des Höheren Lehrerinnenseminars — das
gleichfalls der Oberaufsicht der Oberdirektion untersteht — oder der
Hochschulen ernannt und sollen wenn möglich verschiedene Unterrichtsgebiete
repräsentieren.
Die Angelegenheiten werden, ausser in gewissen Fragen, die der
direkten Entscheidung des Oberdirektors unterliegen, kollegial, d. h. in der
Weise entschieden, dass jedem Mitglied der Oberdirektion beschliessende
Stimme zukommt.
Phot. A. Blomberg, Stockholm.
Realgymnasium in Stockholm, Östermalm.
Einige Angelegenheiten werden endgiltig von der Oberdirektion
entschieden, während andere an das Ecklesiastikdepartement zur endgiltigen
Behandlung seitens der Regierung weitergegeben werden. Innerhalb des
Ecklesiastikdepartements findet sich eine Abteilung, das Bureau für den
höheren Unterricht (läroverksbyrån), zur besonderen Behandlung dieser
Angelegenheiten.
Innerhalb jedes Stifts übt ausserdem der Bischof als Ephorus die
Aufsicht über die höheren Schulen daselbst und insbesondere über den
Religionsunterricht aus. Vorgefundene Mängel hat er bei der Oberdirektion
anzumelden. Für jede Vollanstalt ausserhalb der Stiftsstadt und jede
Realschule für Knaben ernennt er einen Inspektor als seinen
Stellvertreter. Für jede gemischte Schule findet sich eine Lokaldirektion, deren
Vorsitzender vom Ephorus ernannt wird. Diese Lokaldirektion hat teils die-
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