- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
444

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 2. Höhere Schulen und gleichartige Unterrichtsanstalten - Höhere Schulen. Von A. Nordfelt

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IV. DAS UNTER JUCHTS WESEN UND DIE GEISTIGE KULTUR.

Die Kompetenzforderungen für die wissenschaftlichen Lehrerstellen an einer
höheren Schule sind folgende. In theoretischer Hinsicht wird die philosophische
Lehramtsprüfung, von Lektoren ausserdem die philosophische Lizenziatenprüfung
nebst Disputationsprobe für den philosophischen Doktorgrad verlangt; doch ist
in beiden Fällen erforderlich, dass die fraglichen Examina in der Weise
abgelegt sind, dass sie eine Gruppe von Fächern enthalten, die zusammengehören
und die von Nutzen für den Unterricht sein können. In praktischer Hinsicht
wird sowohl von Lektoren als von Adjunkten verlangt, dass sie das Probejahr
abgeleistet haben. Lehrerinnen an den gemischten Schulen haben entweder
dieselbe Kompetenz wie die Adjunkten nachzuweisen, oder auch müssen sie das
Höhere Lehrerinnenseminar durchgemacht haben.

Das Probejahr, das zwei unmittelbar auf einander folgende Schultermine umfasst,
wird an einer der sieben Probejahrschulen abgeleistet, von denen drei in
Stockholm, eine in Uppsala, eine in Lund und zwei in Gotenburg belegen sind. Die
Anzahl Probejahrskandidaten beträgt etwa 70 jährlich. Das Probejahr umfasst
sowohl einen theoretischen Kursus in Theorie und Geschichte der Pädagogik als
einen praktischen Kursus, bestehend in Anhören und Erteilen von Unterricht auf
den verschiedenen Stufen der Schule.

Die Besetzung der ordentlichen wissenschaftlichen Lehrerstellen erfolgt nach
dem Vorschlage der Oberdirektion durch die Kgl. Regierung. Die Lehrerinnen und
die technischen Lehrer werden von der Oberdirektion ernannt. Gleich den meisten
schwedischen Beamten können auch die ordentlichen Lehrer der höheren Schulen
nicht abgesetzt werden ohne vorherige Untersuchung und gerichtliches Urteil.

Bezüglich des Gehalts bestehen für die wissenschaftlichen Lehrer fünf
verschiedene Gehaltsstufen mit Aufrücken in eine höhere Gehaltsstufe nach fünfjähriger
Dienstleistung in der nächstniedrigeren. Das Gehalt eines Lektors steigt auf diese
Weise von 4 000 bis 0 000 Kr, das eines Adjunkten von 3 000 bis 5 000 Kr.
In Stockholm und Gotenburg wird ausserdem Wohnungsgeldzuschuss von der
Kommune gewährt. Für das Gehalt, eines Rektors gelten zwei Gehaltsstufen, an den
Vollanstalten von fi 000 und (nach zehn Jahren) 6 500 Kr, an. den Realschulen
von 5 000 und (nach zehn Jahren) 5 500 Kr; hierzu kommt stets Amtswohnung
oder auch Mietsentschädigung. Eine erste Lehrerin bezieht ein Gehalt in zwei
Gehaltsstufen von 2 050 und 2 500 Kr; eine Lehrerin ein solches in zwei
Gehaltsstufen von 1 850 und 2 050 Kr. Die technischen Lehrer beziehen teils ein
festes Gehalt in drei Gehaltsstufen, teils ausserdem eine besondere
Entschädigung für umfangreichere Dienstleistung. — Nach 65 Lebens- und 35
Dienstjahren (bei Lehrerinnen nach 55 Lebens- und 25 Dienst jahrén) ist ein
ordentlicher Lehrer zum Bezüge eines Ruhegehalts berechtigt, das für Lektoren 4 000
Kr und für Adjunkten 3 400 Kr, für erste Lehrerinnen 1 900 Kr. für sonstige
Lehrerinnen 1 500 Kr beträgt. Rektoren erhalten ein Ruhegehalt (5 000 Kr
an Vollanstalten, 4 000 Kr an Realschulen) bei demselben Lebens- und
Dienstalter wie die übrigen Lehrer, sofern die Dienstzeit als Rektor mindestens 15
Jahre betragen hat. Sämtliche sind verpflichtet, mit gewissen Jahresabgaben
(Höchstbetrag 200 Kr) zu ihrer künftigen Pensionierung beizutragen.
Witwe und Kinder eines verstorbenen ordentlichen Lehrers erhalten eine nicht
unbedeutende Pension aus einer staatlich unterstützten und unter staatlicher Kontrolle
stehenden Witwen- und Waisenkasse, an die von den Mitgliedern ein bestimmter
Jahresbeitrag entrichtet wird.

Bei Bedarf einer grösseren Anzahl Lehrer als der etatsmässig angestellten
werden Hilfslehrer (extra lärare) angestellt, die gleich den Vikaren ein jährliches
Gehalt (vom Jahre 1914 an im Höchstbetrage von 2 700 Kr) beziehen.

Ökonomie. Jede Stadt, in die eine höhere Schule verlegt worden ist,
ist verpflichtet, unentgeltlich für das Schulhaus einen Bauplatz mit genü-

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Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:07 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
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