Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 2. Höhere Schulen und gleichartige Unterrichtsanstalten - Kommunale Mittelschulen. Von A. Nordfelt - Private höhere Knaben- und gemischte Schulen sowie private Mittelschulen. Von A. Nordfelt
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446 IV. DAS UNTER JUCHTS WESEN UND DIE GEISTIGE KULTUR.
Realschulexamen vor. Sie sind zunächst für grössere stadtähnliche
Gemeinwesen bestimmt, die keine höhere staatliche Schule besitzen.
Dem Beschluss des Reichstags gemäss sollen verdiente Volksschullehrer
nach gewissen fortgesetzten Studien auch als Lehrer an diesen Schulen
angestellt werden können. Die Frage bezüglich der Ausbildung dieser
Lehrer ist noch nicht gelöst.
Die kommunalen Mittelschulen stehen unter der Oberaufsicht der
Oberdirektion der höheren Lehranstalten, die für jede Schule einen Inspektor
ernennt. Die Berechtigung zur Anstellung des Realschulexamens wird
erst nach Prüfung in jedem besonderen Falle seitens der Oberdirektion
erteilt. Für jede Schule wird von der Kgl. Regierung ein Reglement
erlassen, das unier anderem Bestimmungen betreffs der Lokaldirektion enthält.
An einer Schule, in der Knaben unterrichtet werden, soll mindestens
ein männlicher Lehrer vorhanden sein, an Schulen, in denen Mädchen
unterrichtet werden, mindestens eine Lehrerin. Besteht in der
Kommune nur eine kommunale Mittelschule, so soll diese eine gemischte
Schule sein.
Ordentliche Lehrer an diesen kommunalen Mittelschulen beziehen ein Gehalt
in 4 Gehaltsstufen von mindestens 2 000—2 400—2 8p0—3 200 Kr sowie
ausserdem Wohnung und Brennmaterial oder eine entsprechende Entschädigung.
Das Gehalt einer ordentlichen Lehrerin beträgt mindestens 1 600—1 800—2 000
—2 200 Kr nebst Wohnung und Brennmaterial. Lehrern oder Lehrerinnen
mit Adjunktskompetenz werden dafür beim Aufrücken in eine höhere
Gehaltsstufe fünf Jahre angerechnet.
Die Leitung einer kommunalen Mittelschule liegt in den Händen eines Rektors
oder einer Vorsteherin, die, ausser dem Gehalt als Lehrer, dafür ein besonderes
Gehalt von mindestens 800 Kr beziehen.
Die Schulen werden von den Kommunen errichtet und unterhalten, der Staat
gewährt aber teils eine direkte jährliche Unterstützung an jede Schule in Höhe
von 6 400 Kr (die um höchstens 600 Kr für Unterricht in Hauswirtschaftslehre
erhöht werden kann), teils leistet er in einem bestimmten Verhältnis Beiträge zu
den Lehrergehältern, besonders bezüglich der Alterszulagen.
Kommunale Mittelschulen waren während des Schuljahres 1911—12 errichtet
an 15 Stellen, nämlich in Avesta, Huskvarna, Hässleholm, Karlskoga, Malmö,
Mönsterås, Neder-Kalix, Nybro, Ronneby, Stora Malm, Svedala, Tidaholm, Tryde,
Vetlanda und Värnamo.
Von diesen haben die Schulen in Huskvarna, Karlskoga, Malmö, Neder-Kalix,
Ronneby, Stora Malm, Svedala, Tryde und Vetlanda die Berechtigung zur
Anstellung des Realschulexamens.
Der vom Reichstag für diese Schulen bewilligte Zuschuss, der als Voranschlag
in den Etat eingestellt wird, betragt vom Jahre 1914 an 200 000 Kr jährlich.
Private höhere Knaben- und gemischte Schulen sowie private
Mittelschulen.
Besonders infolge des verhältnismässig niedrigen Schulgeldes, das in
den staatlichen Schulen bezahlt wird (siehe S. 445), sind private höhere
Lehranstalten nur spärlich errichtet worden, und ihre Anzahl ist andau-
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