Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 2. Höhere Schulen und gleichartige Unterrichtsanstalten - Private höhere Knaben- und gemischte Schulen sowie private Mittelschulen. Von A. Nordfelt
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PR1V. HÖHERE KNABEN- U. GEMISCHTE SCHULEN SOWIE PRIV. MITTELSCHULEN. 447
ernd ziemlich gering. Zurzeit finden sich nur 10 private Knabenschulen
oder gemischte Schulen, die das Recht zur Anstellung des
Studentenexamens besitzen, nämlich fünf in Stockholm (Beskowska skolan,
Palmgrenska samskolan, Whitlockska samskolan, Sofi Almquists samskola und
Stockholms samgymnasium), zwei in Uppsala (Fjellstedtska skolan,
eine Schule für künftige Geistliche, und Uppsala enskilda
läroverk och privatgymnasium, eine gemischte Schule), eine in Lund (Lunds
privata elementarskola), eine in Djursholm bei Stockholm (Djursholms
samskola) und eine bei Lundsberg in Värmland (Lundsbergs skola). Drei
von diesen, Palmgrenska samskolan, Lunds privata elementarskola und
Uppsala enskilda läroverk, haben auch die Berechtigung zur Anstellung
des Realschulexamens. Lundsbergs skola und Fjellstedtska skolan sind
die einzigen unter staatlicher Oberaufsicht stehenden Schulen zur
Erwerbung allgemeiner Bildung, die als Internate eingerichtet dnd.
Für diese Lehranstalten, gleichwie für alle privaten Schulen, bilden die
Abgaben der Schüler die Haupteinnahmequelle, doch geniessen sie auch
Staatsbeitrag, der im günstigsten Falle für eine Schule bis über 15 000
Kr jährlich betragen kann.
Der vom Reichstag für derartige Schulen bewilligte Zuschuss beläuft
sich auf 170 000 Kr.
Private Nichtvollanstalten hatten sich vor 1910 in ziemlich lebhafter
Entwicklung befunden und waren in einer Anzahl von etwa 30 vorhanden.
Sie waren der Regel nach sechsklassig und in engster Übereinstimmung
mit den staatlichen gemischten Schulen organisiert; die meisten besassen
die Berechtigung zur Anstellung des Realschulexamens, und das Streben
der übrigen war im allgemeinen darauf gerichtet, gleichfalls diese
Berechtigung zu erwerben. Gewöhnlich waren diese Schulen in grössere
stadtähnliche Gemeinwesen verlegt, die keine höhere staatliehe Schule
besassen.
In Zusammenhang mit der Errichtung der kommunalen Mittelschulen
sind indessen solche Bestimmungen erlassen worden, dass mehrere dieser
Schulen es vorteilhaft finden, spätestens im Jahre 1920 sich in kommunale
Mittelschulen umzuwandeln. Verschiedene derselben haben bereits eine
solche Umwandlung erfahren.
Die übrigen können in private Mittelschulen umgewandelt werden und
müssen, sofern sie auch weiter Staatszuschuss zu geniessen wünschen, nach
1920 es tun, wodurch auch diese Schulen auf der eigentlichen
Volksschule sich aufbauende Oberschulen bilden werden, während sie früher, in
Übereinstimmung mit den höheren Schulen, sich an die erste Klasse der
eigentlichen Volksschule angeschlossen hatten. Der Unterschied zwischen
privaten und kommunalen Mittelschulen ist der Hauptsache nach der, dass
bezüglich der ersteren die Kommunen oder Privatpersonen verpflichtet
sind, einen ebenso grossen Zuschuss wie der Staat zu gewähren (letzterer
Zuschuss beträgt im Höchstmass 4 800 Kr nebst besonderem Zuschuss
für etwaigen Unterricht in Hauswirtschaftslehre), sowie dass keine Vor-
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