- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 3. Der höhere Unterricht. Von P. E. Lindström

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IV. DAS UNTER JUCHTS WESEN UND DIE GEISTIGE KULTUR.

Das Haus des Akademischen Vereins in Land.

des Gehalts und der Anzahl der Dienstjahre ah. Der höchste Pensionsbetrag für
einen Professor ist 5 600 Kronen. Witwen und Kinder verstorbener Professoren
wie auch anderer Universitätsbeamten erhalten eine Pension aus einer
besonderen Pensionskasse, an die jeder Beamte einen jährlichen Beitrag entrichtet.

Das akademische Studienjahr beginnt am 1. September und zerfällt in zwei
Termine, einen Herbsttermin (1. Sept.—15. Dez.) und einen Frühlingstermin (15.
Jan.—31. Mai). Der Professor ist der Regel nach verpflichtet, in seiner
Wissenschaft öffentlich eine Stunde an vier Tagen der Woche Vorlesung zu halten.
Der gesamte öffentliche Unterricht, sei es in Form von Vorlesungen oder in
Form von Seminarübungen, ist unentgeltlich. Der private Unterricht dagegen
(Kollegien, Lektionen), meistens von Privatdozenten erteilt, geschieht gegen
Bezahlung.

Die in der Prüfungsordnung angegebene normale Studienzeit beträgt für die
theologische Kandidatenprüfung nebst vorhergehender theologisch-philosophischer
Prüfung 7 Termine, für die juristische Kandidatenprüfung 9 Termine, für die
philosophische Kandidatenprüfung 5 Termine und für die philosophische
Lehramtsprüfung 7 Termine. Für die medizinische Kandidatenprüfung und die
Lizen-tiatenprüfungen sind keine Normalzeiten angegeben. Die tatsächliche
Studienzeit, die bis vor kurzer Zeit übermässig lang war, ist im Laufe der letzten Jahre,
u. a. durch gewisse Änderungen in der Anordnung des Unterrichts, nicht
unwesentlich verkürzt worden. Trotzdem dürfte sie, wenigstens in vielen Fällen,
die oben angegebenen Normalzeiten überschreiten.

Zur Einschreibung als Studierender an einer staatlichen Universität
ist berechtigt, wer die Maturitätsprüfung mit Genügend bestanden hat.

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