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- IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström
- 4. Der technische Unterricht. Von S. A. Söderblom
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TECHNISCHER UNTERRICHT.
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meisten Schulen können in einem Jahre durchgemacht werden. Betreffs der
Benutzung des Unterrichts herrscht in der Regel Wahlfreiheit. Der Unterricht
ist der Hauptsache nach auf die Abendstunden und die Sonntagsmorgen verlegt.
Das Unterrichtsjahr umfasst im allgemeinen 30 Wochen.
Die Unterrichtsfächer sind: schwedische Sprache mit Rechtschreibeübungen
und Aufsatzschreiben, Schönschreiben, Zierschrift u. dgl., Buchführung,
Arithmetik, Algebra, Geometrie, Perspektiv- und Schattenlehre, Freihandzeichnen,
Linear- und Konstruktionszeichnen, Fachzeichnen u. a.; in gewissen Schulen
kommen hinzu Physik, Chemie und Elektrotechnik, Handelskorrespondenz u. dgl.,
Kunstnäherei und Kunstweberei, Mechanik und Maschinenlehre, u. a. m. Der
diesen Schulen gewährte Staatszuschuss beträgt insgesamt 00 000 Kr; etwa 70
Schulen erhalten davon grössere oder kleinere Beträge, von einem Mindestzuschuss
von 200 Kr bis zu einem Höchstzuschuss von 6 000 Kr.
Die Schulen arbeiten vollständig unabhängig von einander, stehen aber unter
der Oberaufsicht eines vom Staate ernannten Inspektors, welcher
Vertrauensposten gegenwärtig von dem Rektor der Technischen Schule in Stockholm
bekleidet wird.
* *
*
Das von der am 4. Okt. 1007 eingesetzten Kgl. Kommission zur Ausarbeitung
von Vorschlägen zur Ordnung des niederen technischen Unterrichts am 11. Juni
1012 an die Regierung erstattete Gutachten erklärt, dass »das niedere technische
Unterrichtswesen im Reiche» zweckmässigerweise zu umfassen hat:
Lehrlingsschulen, Gewerbeschulen, Technische Fachschulen,
die Technische Schule in Stockholm (Lehranstalt für Kunsthandwerk),
die Staatliche Normalschule für den Gewerbeunterricht und
die Oberdirektion für die technischen Schulen des Reichs.
Die Lehrlingsschulen sind von dreierlei Art: 1) ergänzende, mit der Aufgabe,
in theoretischer und, wenn möglich, auch in praktischer Hinsicht die
Lehrlingsausbildung zu vervollständigen, die durch Berufsarbeit im Dienste der Industrie
erlangt werden kann; 2) rollständige, mit der Aufgabe, eine vollständige sowohl
theoretische als praktische Lehrlingsausbildung zu geben; 3) vorbereitende, mit
der Aufgabe, die Lehrlingsausbildung innerhalb der Industrie vorzubereiten oder
den Grund dafür zu legen.
Gewerbeschulen: mit der Aufgabe, Arbeitern mit guter praktischer beruflicher
Erfahrung Gelegenheit zu geben, die Bildung zu erweitern und zu vertiefen, zu
der in der Lehrlingsschule der Grund gelegt worden ist, mit teilweise freier
Wahl der Unterrichtsfächer, Fachkursen, d. h. freistehenden Kursen in
verschiedenen Fächern, Gewerbekursen für gewisse Gewerbe. Für die Zulassung zu den
Fachkursen ist mindestens zweijährige, für die Zulassung zu den Gewerbekursen
mindestens dreijährige vorherige gewerbliche Tätigkeit, das Alter von mindestens
17 Jahren, sowie für die Zulassung zu den Gewerbekursen gewisse
Vorkenntnisse in Lesen, Schreiben, Rechnen und Zeichnen zu verlangen. Der Unterricht
ist um die Muttersprache, Mathematik, gewerbliche Ökonomie und Gewerbelehre
herum zu gruppieren.
Die Gewerbeschulen sind gleich den Lehrlingsschulen unter die Oberaufsicht
und Inspektion der zu bildenden Oberdirektion für die technischen Schulen des
Reiches und ausserdem unter die Leitung lokaler Direktionen zu stellen.
Die technischen Fachschulen sollen dem Zwecke dienen, diejenigen Kenntnisse
zu vermitteln, die im Verein mit industrieller Erfahrung von denen, die die
nächste Aufsicht und Leitung der Arbeit in Werkstätten, Fabriken und auf
anderen industriellen Arbeitsplätzen ausüben sollen, sowie von Zeichnern, Detail-
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Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:07 2023
(aronsson)
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