Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Vereinsgesetzgebung. Von E. Sjöstrand
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VEREINSGESETZGEBUNG.
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Fähigkeit, Träger rechtlicher Interessen zu sein, oder, wie das schwedische
Gesetz es ausdrückt, die Fähigkeit, Rechte zu erwerben und
Verbindlichkeiten zu übernehmen sowie vor Gericht und anderen Behörden Anträge zu
stellen, als Kläger aufzutreten und eine Klage zu beantworten. Allerdings sah
man von alters her in Schweden eine Sanktion nicht als erforderlich für ein
sog. gebildetes Rechtssubjekt (wie einen Verein) an, um als Subjekt im
rechtlichen Leben auftreten und anerkannt werden zu können. Auch ist die Praxis
die gewesen, Vereinen die Rechtsfähigkeit zuzuerkennen, wenn sie eine innere
Organisation von gewisser Vollständigkeit besassen.
Nachdem indessen durch das Gesetz v. J. 1895 betreffend wirtschaftliche
Vereine für derartige Vereine die Rechtssubjektivität von einer Sanktion durch
öffentliche Eintragung abhängig gemacht worden war, schien es geboten, auch
die Stellung der Vereine mit idealer Tendenz gesetzlich zu regeln. Im Jahre
1901 wurde daher eine Kommission mit dem Auftrage eingesetzt, Vorschläge
zu gesetzlichen Bestimmungen betreffs der rechtlichen Stellung auszuarbeiten,
die nach Ansicht der Kommission anderen Vereinen als solchen mit
wirtschaftlichen Zwecken zuzuerkennen wäre. Die Kommission legte zwei Jahre danach
einen Gesetzentwurf vor, der, nach Begutachtung durch verschiedene Behörden
und bewerkstelligter Verarbeitung mit einem Entwurf zu einem neuen Gesetz
für wirtschaftliche Vereine, 1910 unter dem Namen Entwurf eines Gesetzes
betreffend Vereine an den Reichstag gebracht wurde.
Für die Erlangung voller Rechtsfähigkeit war in diesem Entwurf vorausgesetzt,
dass der Verein sich eintragen liess, gleichzeitig wurde aber nichteingetragenen
Vereinen partielle Rechtsfähigkeit zuerkannt, d. h. sie sollten auf gegen sie
erhobene Rechtsansprüche antworten, nicht aber selbst vor Gericht oder anderen
Behörden Forderungen oder andere Rechte geltend machen können. Dieser
Entwurf gewann jedoch nicht die Zustimmung des Reichstages, hauptsächlich
weil man meinte, dass er, soweit er sich auf Vereine mit idealen Zwecken
bezog, allzu wenig Rücksicht auf die Entwicklung dieser Vereine nahm und seine
Annahme eine Umgestaltung ihres inneren Lebens in beträchtlichem Umfange
notwendig machen musste. Auch wurde der Entwurf als zu weitläufig angesehen,
was u. a. auf der Vereinigung der Vorschriften für beide Arten von Vereinen
beruhte.
Im Jahre 1911 liess die Regierung dem Reichstage eine Vorlage betreffend
besondere Gesetze für Vereine mit idealen und Vereine mit wirtschaftlichen
Zwecken zugehn. Wie in dem früheren Gesetzentwurf wurde auch hier
Eintragung für die Erlangung der vollen Rechtsfähigkeit vorausgesetzt und wurde den
nichteingetragenen Vereinen partielle Rechtsfähigkeit zuerkannt. Indessen nahm
auch diesmal der Reichstag nicht dejj Entwurf zu dem Gesetze betreffend ideale
Vereine an. Deutlicher noch als vorher trat die Schwierigkeit zutage, in einem
Gesetz Bestimmungen betreffs aller der mannigfachen Arten von idealen
Vereinen, wie sie in Wirklichkeit vorkommen, zu vereinigen sowie auch die
Bestimmungen nach den eigenartigen Organisationsformen innerhalb dieses
Vereinswesens abzupassen.
Hier unten sind einige Ziffern aus einer im Jahre 1910 veranstalteten
amtlichen Enquete über Vereine mit idealem Zwecke in Schweden angeführt.
Durch die Ortsbehörden wurden Angaben von insgesamt 10 654 idealen Vereinen
beschafft, von denen 10 389 eine Mitgliederanzahl von 1 175 317 auswiesen.
Eine vorgenommene repräsentative Untersuchung, die 78 ausgewählte
Zentralorganisationen umfasste, ergab 21 793 angeschlossene Vereine mit 1 481 042
Mitgliedern. Nach dem Zwecke sowie auch nach der Organisationsform
verteilten sich die letztgenannten Vereine und ihre Mitglieder auf folgende
Weise.
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