Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Schlichtungsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten. Von H. Elmquist
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V. SOZIALE BEWEGUNGEN.
fahren immer gewöhnlicher. So wurden in die Tarifverträge ausser einem
ausdrücklichen oder stillschweigend mit einbegriffenen Verbot der Arbeitseinstellung
während der Vertragszeit (gegenwärtig jedoch meist nicht auf sog. Sympathiestreiks
und -Ausspermngen angewendet) Bestimmungen aufgenommen über Schlichtung
etwaiger Meinungsverschiedenheiten durch einen paritätisch zusammengesetzten
Einigungsausschuss oder, gewöhnlicher, ein ebensolches Schiedsgericht, in der
Regel mit einem unparteiischen Obmann.
In manchen während des letzten Jahrzehnts abgeschlossenen Reichstarifen
wurden auch eingehendere Verhancllungsordnungeri festgesetzt, so in der
Tabakindustrie, in der Maschinenindustrie und der Elektrizitätsindustrie, für das
Baugewerbe für die Privateisenbahnen und das Buchdruckergewerbe. Allen diesen
Verhandlungsordnungen gemeinsam sind die Vorschriften über die Behandlung der
Streitfragen in verschiedenen Instanzen, über paritätische Zusammensetzung der
Ausschüsse mit einem unparteiischen Vorsitzenden, die, ausser in der
Maschinenindustrie, für längere Zeitdauer gewählt werden.
Die wichtigste grundsätzliche Verschiedenheit besteht wiederum darin, dass
die vier erstgenannten Verhandlungsordnungen Schiedsspruch nur bei sog.
Rechtsstreitigkeiten zulassen, während derselbe für das Buchdruckergewerbe und
die Privateisenbahnen letzten Endes für den Ausgleich aller Zwiste
gestattet ist.
Die in den Tarifverträgen festgesetzten Verhandlungsregeln gelten gewöhnlich
nur für die Vertragszeit und im allgemeinen nur für die Auslegung geltender
Verträge, dagegen nicht für die Schliessung neuer, wo doch die Gefahr eines
offenen Konfliktes am grössten ist. Doch findet sich jetzt ziemlich häufig in
den Verträgen im Zusammenhang mit einer Vorschrift über die Kündigung des
Vertrages eine solche über die Zeit für die Einreichung eines neuen
Vertragsvorschlages wie für die Eröffnung diesbezüglicher Verhandlungen. Hier und da
hat man jedoch auch für diese mehr kritischen Fälle noch grössere Garantien
zu schaffen gesucht, wofür namentlich einige der Reichstarife als Beispiele
dienen können. So hat in der Tabakindustrie der Vertrag über die
Verhandlungsordnung eine um ein Jahr längere Gültigkeitsdauer erhalten als der Vertrag
über die eigentlichen Arbeitsbedingungen, um auch beim Ablauf des letzteren
eine Bürgschaft für den Frieden zu bilden, eine Einrichtung, die auch in anderen
Industrien Anwendung gefunden hat. Die Ablaufsfrist für den Reichsvertrag
im Baugewerbe fällt ebenfalls nicht mit der der Ortsverträge zusammen, und
ausserdem soll das Reichsschiedsgericht drei Monate nach Ablauf des Reichsvertrages
fungieren. (Auch für diese Zeit gilt das Verbot der Arbeitseinstellung mit
Bezug auf die Schliessung neuer Reichsverträge.) Für die Privateisenbahnen ist
die Verhandlungsordnung, die absolutes Streikverbot enthält, gleichfalls in einen
besonderen Hauptvertrag aufgenommen, unabhängig von den Ortsverträgen,
welche letzten Endes vom Schiedsgericht festgesetzt werden, das auch bei allen
sonstigen Meinungsverschiedenheiten entscheidet. Und noch weiter gehend
wird hier die Einsetzung eines besonderen Vertragsausschusses (mit dem
Obmann des Schiedsgerichtshofs an der Spitze) bestimmt, der bei Kündigung
jenes Haupt Vertrages Vorschläge zu einem neuen Hauptvertrage auszuarbeiten
und spätestens sechs Monate vor Ablauf des alten den Organisationen vorzulegen
hat. Noch weiter in der Schaffung vollständiger Garantien für die Erhaltung
des Arbeitsfriedens geht indes der Buchdruckertarif, der ebenfalls einen
solchen Vertragsausschuss unter Vorsitz des Obmanns des Schiedsgerichtshofs zur
Schliessung eines neuen Vertrages vorschreibt.
Ein Gesamturteil über die Entwicklung, welche das von den Parteien selbst
geordnete Einigungsverfahren bisher in Schweden genommen hat, könnte
man dahin zusammenfassen, dass jenes Verfahren in verhältnismässig grossem
Masse zur Anwendung gekommen ist, indem die meisten Tarifverträge mehr
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