- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
711

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Schlichtungsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten. Von H. Elmquist

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SCHLICHTUNGSVERFAHREN BEI ARBEITSSTREITIGKEITEN.

711

Schlichtungsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten.

Das Bedürfnis, Mittel und Wege zur Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu finden, Arbeitseinstellungen
zu verhüten oder nach Ausbruch beizulegen, hat sich auch in Schweden
schon lange Zeit geltend gemacht. Schweden ist jedoch immer noch
eines der wenigen Länder, die noch keine besonderen Einrichtungen,
Ge-iverbegericlite, zur Schlichtung von Rechtsstreiligkeiten zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern (d. h. über die Anwendung bestehender
Arbeitsverträge) besitzen. Auch auf dem Gebiete der
Interessenstreitigkeiten (wenn es sich um Festsetzung neuer Arbeitsbedingungen handelt) wie
überhaupt in bezug auf Verhütung und Schlichtung von
Arbeitseinstellungen waren die Parteien sehr lange auf sich selbst angewiesen, ohne ein
Einschreiten, sei es auf gesestzgeberischem oder anderem Wege, von
seiten des Staates. Erst das Gesetz von 1906 über Vermittlung bei
Arbeitskonflikten (s. unten) brachte hierin eine Änderung.

Freiwilliges Schlichtungswesen. Unter solchen Umständen ist es
ganz natürlich, dass während der letzten Jahrzehnte die
Arbeitseinstellungen in Schweden sowohl an Zahl wie an Umfang
verhältnismässig bedeutend waren (s. den betr. Artikel). Bald jedoch erwachte
bei Arbeitgebern wie Arbeitnehmern die Erkenntnis von den schädlichen
Wirkungen dieser weiderholten, häufig durch die
geringfügigsten Ursachen veranlassten Arbeitseinstellungen. Allmählich wurden
daher auch die Fälle immer zahlreicher, wo man sich durch geregelte
Verhandlungen zu einigen suchte, sei es nun, dass es sich um Beilegung
eines bereits ausgebrochenen Konfliktes oder um Verhütung eines solchen
handelte.

Schon frühzeitig wurde bei derartigen Verhandlungen die Leitung
aussen-stehenden, unparteiischen Personen anvertraut, die bald von den Parteien
direkt darum ersucht, bald mehr offiziell mit der Schlichtung eines schärferen
Konfliktes beauftragt wurden. So wurden im Laufe der Jahre mehrere grössere
Arbeitskonflikte durch Vergleich, andere wiederum durch ein für den
vorliegenden Fall eingesetztes Schiedsgericht beigelegt (hier wie dort in der Regel unter
Leitung eines unparteiischen Vorsitzenden).

Lange Zeit begnügte man sich mit einem derartigen für eine bestimmte
Gelegenheit geschaffenen Vergleichs- oder Schiedsgerichtsverfahren. Einen
entschiedenen Fortschritt hiergegen bedeuten die allmählich hervortretenden
Versuche, für die Beilegung künftiger Konflikte ein derartiges Verfahren durch
im voraus vereinharte Regeln zu ordnen. So enthielt der Vergleich nach dem
grossen Bauarbeiterkonflikt zu Stockholm im Jahre 1900 Bestimmungen über
Schiedsgerichts- und Vergleichsverfahren während der Vertragszeit. Ähnliche
Einrichtungen wurden auch nach und nach innerhalb anderer Gewerbe getroffen.
Am frühesten ist wohl ein geordnetes Schiedsgerichtsverfahren zur Austragung
von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im
Buchdruckergewerbe zur Anwendung gekommen.

Mit der Entwicklung des Organisationsu-esens, zuerst auf Seiten der Arbeiter,
danacli auch bei den Arbeitgebern (s. betr. Art.), und der vermehrten
Anwendung der Tarifverträge wurden derartige feste Regeln für das Einigungsver-

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