- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Schlichtungsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten. Von H. Elmquist

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V. SOZIALE BEWEGUNGEN.

beide Arten von Streitigkeiten zu erledigen. Begreiflicherweise sind es jedoch
in der Hauptsache die Interessenstreitigkeiten, als die den sozialen Frieden am
meisten gefährdenden, die ein Einschreiten erfordern. In § 2 des Gesetzes wird
bestimmt, dass der Einigungsbeamte »auf Ansuchen Arbeitgebern wie Arbeitern
betreffs Ubereinkommen mit Auskünften und Ratschlägen an die Hand zu
gehen hat, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen und geeignet sind, ein
gutes Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu befördern und
störenden Unterbrechungen der Arbeit vorzubeugen». Diese Tätigkeit der
Einigungsbeamten wurde namentlich in der Weise in Anspruch genommen, dass man
verschiedene von ihnen mit dem Vorsitz bei Verhandlungen zur Schliessung
von Tarifverträgen oder Schlichtung von Streitigkeiten betraute oder ersuchte,
einer geeigneten Person die nötigen Anweisungen zu geben. Die
Hauptaufgabe der Einigungsbeamten ist in § 3 ausgedrückt, welcher vorschreibt,
dass, wenn ein Arbeitskonflikt zur Arbeitseinstellung geführt hat oder zu
führen droht, der Einigungsbeamte die Parteien zur Verhandlung laden soll,
wobei er erforderlichenfalls nach Beratung mit den Parteien besondere
Sachverständige zuziehen darf, die dann zusammen mit dem Einigungsbeamten eine
Kommission zur Durchführung der Vermittlung bilden. Zu diesem letzteren
Ausweg hat man jedoch nur selten gegriffen.

Die Hauptaufgabe der vom Einigungsbeamten mit und zwischen den Streitenden
geführten Verhandlungen besteht in der Erzielung eines Ubereinkommens nach
Angebot oder Vorschlag, die von den Streitenden selbst gemacht werden, wobei
auch der Einigungsbeamte geeignete Vermittlungsvorschläge unterbreiten soll
(§ 6). In der Tat haben durch solche Vermittlungsvorschläge viele Konflikte
ihre Lösung gefunden, häufig jedoch werden sie abgelehnt oder erst in geänderter
Form angenommen.

Der Einigungsbeamte kann auch, wenn eine Einigung auf andere Weise nicht
zu erzielen ist, die Verweisung des Streiks an ein Schiedsgericht vorschlagen (§ 7)
und den Parteien, falls sie sich dazu geeinigt haben, bei der Besetzung des
Schiedsgerichts behilflich sein (§ 8). Auch diese Bestimmung ist, wenn auch
nicht gerade häufig, zur Anwendung gekommen, und zwar auch bei
Interessenstreitigkeiten, trotz der gegenwärtig herrschenden Abneigung der Parteien, solche
einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Der Einigungsbeamte darf sich zwar nicht
selbst als Schiedsrichter bestellen lassen (§ 8), doch darf er auf Ansuchen eine andere
Person dazu ernennen, eine Möglichkeit, von der die streitenden Parteien ziemlich
oft Gebrauch gemacht haben. Besonders in Tarifverträgen ist es eine häufig
anzutreffende Bestimmung geworden, dass das unparteiische Mitglied (der Obmann)
in den durch den Vertrag vorgeschriebenen Einigungskommissionen und
Schiedsgerichten von dem Einigungsbeamten des Bezirks ernannt werden soll.

Wo es sich als zweckmässig erweist, kann die Regierung zur Erledigung
einzelner Arbeitskonflikte einen besonderen Einigungsbeamten ernennen (§§ 11
und 12). Dieser Ausweg wird beschritten, wenn ein ausgebrochener Konflikt
sich auf mehr als einen Bezirk erstreckt (§ 11). Der Auftrag pflegt dann bald
dem Einigungsbeamten erteilt zu werden, in dessen Bezirk der Konflikt zuerst
ausgebrochen ist, und der mithin zuerst eine Beilegung versucht hat, bald
demjenigen unter den Einigungsbeamten, bei dem infolge Beilegung früherer
Streitigkeiten in demselben oder angrenzenden Arbeitsgebieten oder aus anderen
Gründen am meisten Sachkenntnis vorausgesetzt werden darf. Die
Konsolidierung des Organisationswesens und die Zentralisierung der beiderseitigen
Leitung nach der Hauptstadt haben dazu geführt, dass dem im Stockholmer
Bezirk stationierten Einigungsbeamten mehrere der grösseren Konflikte zufielen,
so dass derselbe tatsächlich eine Art erster Einigungsbeamter geworden ist. In
einigen Fällen hat die Regierung gemäss dem § 12 des Gesetzes eine andere
Person oder einen der Einigungsbeamten dazu ernannt, zusammen mit einigen

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