Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeiterschutzgesetzgebung. Von M. Marcus und J. A. E. Molin
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GESCHICHTLICHE ÜBERSICHT.
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Mindestalter wurde auf 12 Jahre festgesetzt, die Arbeitszeit bei Fabrikarbeit
sowie in Bergwerken für Kinder bis zu 14 Jahren auf 6 und für ’jugendliche
Personen» zwischen 14 und 18 Jahren auf 11 Stunden. Nachtarbeit wurde für
alle Minderjährigen sowohl in Fabriken wie in Handwerksbetrieben verboten.
Zur Arbeit unter der Erde in Bergwerken oder Steinbrüchen sollten keine
Kinder unter 14 Jahren sowie auch keine Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren
verwendet werden. Mit Fabrikarbeit beschäftigte Kinder sollten die Volksschule
mindestens 2 Stunden an jedem Schultage besuchen oder dementsprechenden
Unterricht geniessen. Schliesslich wurde vorgeschlagen, dass kein Kind zu
arbeiten sollte beginnen dürfen, bevor es das Mindestkenntnismass der Volksschule
sich angeeignet hätte, oder wenn das Kind, infolge von Kränklichkeit oder
körperlicher Schwäche, voraussichtlich durch die Arbeit leiden würde.
2. Die 1880er und 1890er Jahre. Die direkte Folge des Vorschlages
der Kommission von 1877 war der Erlass der Verordnung betreffend die
Beschäftigung Minderjähriger in Fabrik-, Handtverks- und anderen
Betrieben vom 18. November 1881.
Dieses Gesetz schwächte in unverbesserlicher Weise einen der wichtigsten
Punkte des Kommissionsvorschlages ab, indem es die Bestimmungen desselben
über Aufsicht durch staatlich angestellte Inspektoren durch Vorschriften betreffs
Kontrolle durch Gesundheitsämter und Gemeinde-(Kommunal)vorstände ersetzte.
Dagegen wurde die Arbeitszeit für jugendliche Personen von 11 auf 10 Stunden
herabgesetzt.
Die neue Verordnung, die am 1. Januar 1882 in Kraft treten sollte, stiess
indessen auf sehr starken Widerstand, besonders von Seiten der Industrie. Ein
Aufschub ihres Inkrafttretens wurde infolgedessen für die Industrie in ihrer
Gesamtheit bis zum 1. Juni 1882 und für die Eisenindustrie bis zum 1. Nov.
1883 bewilligt. Die Betriebe in Sägemühlen und auf Holzhöfen wurden
vollständig von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen. Für die Eisenindustrie
wurde die Beschäftigung von Knaben im Alter von 14—18 Jahren während 12
Stunden des Tages und auch zur Nachtarbeit erlaubt, wo Arbeitsschichten nach
einem bestimmten, vorgeschriebenen System eingerichtet wurden.
Während der 1880er Jahre wurden Fabrikanten und Handwerker bei
der Regierung dahin vorstellig, dass gewisse Bestimmungen in der
Verordnung von 1881 abgeändert werden sollten, und auch im Reichstage
wurden Stimmen in demselben Sinne laut. Die Regierung liess auch
durch die Provinzialregierungen Erhebungen über die Wirkungen des
Gesetzes anstellen. Teils auf Grund dessen, was in diesen Eingaben an
die Regierung und bei den Untersuchungen zutage getreten war, teils
auch anlässlich der Anregung, die die Arbeit an der Reform der
Schutzgesetzgebung durch die internationale Konferenz in Berlin 1890, an der
Schweden offiziell teilnahm, erfahren hatte, wurde im Jahre 1891 eine
neue Arbeiterschutzkommission eingesetzt. Sie erhielt den Auftrag, die
Wirkungen der Verordnung von 1881 festzustellen und zu erwägen,
inwieweit die auf der Berliner Konferenz angenommenen Grundsätze in
Schweden anzuwenden seien.
Die Kommission war im Jahre 1892 mit ihrer Arbeit fertig; aber erst
im Jahre 1900 legte die Regierung dem Reichstage einen neuen
Gesetzentwurf auf Grund der Vorschläge der Kommission vor. Der Entwurf
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