- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeiterschutzgesetzgebung. Von M. Marcus und J. A. E. Molin

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7-J4 V. SOZIALE BEWEGUNGEN.

fest und die selbe Vorschrift wird ein Jahrhundert später, in der
Zunftordnung vom Jahve 1720 mit grösserer Bestimmtheit wiederholt. Die
Hallenordnungen von 1739 und 1770 schrieben für den im fabriksmässig
betriebenen Gewerbe jener Zeit beschäftigten Kinder ein Mindestalter
von »10 bis 12 Jahren» vor und machten es dem Fabrikanten zur Pflicht,
die Kinder zur Gottesfurcht und zu einem christlichen Lebenswandel
anzuhalten und ihnen den nötigen Unterricht in Lesen und Religion
zukommen zu lassen.

Die Fabriks- und Handwerksordnung von 1840 enthielt Bestimmungen
über ein Mindestalter von 12 Jahren und zu diesen Vorschriften fügte
ein Kgl. Erlass von 1852 eine Bestimmung betreffs Verbotes der
Nachtarbeit, indem Arbeit zwischen 9 Uhr abends und 5 Uhr morgens für
Arbeiter unter 18 Jahren bei Strafe verboten wurde.

Sehr wahrscheinlich stand aber diese ganze Gesetzgebung im grossen
und ganzen nur auf dem Papier. Der Antragsteller bei dem Reichstage
von 1856—58 hatte wohl Recht, wenn er darauf hinwies, dass die
Erfahrung gezeigt habe, »dass etwas mangelte, nicht infolge einer
Unbestimmtheit der Vorschriften, sondern infolge der Unzulänglichkeit der
Kontrolle». Hiermit wurde in der Tat die Aufmerksamkeit auf den
schwachen Punkt nicht nur der damals geltenden Gesetzgebung, sondern
auf einen Umstand gelenkt, der den entscheidenden Mangel der
schwedischen Arbeil ergesetzgebung während des grösseren Teiles des
Jahrhunderts bezeichnete.

Trotz verschiedener seitens einzelner Reichstagsmitglieder wie auch des
Reichstages gestellter Anträge auf Revision der Bestimmungen bezüglich
des Schutzes der Minderjährigen führte die Gewerbefreiheitsverordnung
von 1864 diese Gesetzgebung nicht erheblich weiter. Erst aus dem Jahre
1870 ist eine Reform auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes zu verzeichnen.
Am 18. Februar 1870 wurde nämlich eine Verordnung erlassen, betreffend
besonderen Schutz zur Verhütung von Kiefernbrand (Phosphornekrose)
bei den bei der Anfertigung von Phosphorzündhölzern beschäftigten
Arbeitern. Das Gesetz schrieb besondere Vorsichtsmassregeln bezüglich der
Arbeitslokale und der Herstellungsweise vor und erhöhte das Mindestalter
für die Anwendung von Kindern zu gewissen Arbeiten auf 15 Jahre.
Diese Verordnung von 1870 stellt in Wirklichkeit das erste spezielle
Berufsgefahrengesetz Schwedens dar.

Die Reichstage der 1870er Jahre beschäftigten sich mit neuen Anträgen
betreffs Reformen des Schutzes Minderjähriger, und als Ergebnis dieser
Bestrebungen ging die im Jahre 1875 von der Regierung eingesetzten
ersten Arbeitergesetzgebungskommission in der sozialen Geschichte des
Landes hervor.

Der Vorschlag der Kommission, wie er in ihrer Denkschrift von 1877
dargelegt wurde, ging in erster Linie dahin, dass jedes Fahriks- oder
Handwerksunternehmen, in dem Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren beschäftigt würden,
der Aufsicht besonderer staatlicher Inspektoren unterstellt werden sollte. Das

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