Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeiterschutzgesetzgebung. Von M. Marcus und J. A. E. Molin
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>
Below is the raw OCR text
from the above scanned image.
Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan.
Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!
This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.
GESCHICHTLICHE ÜBERSICHT.
7t>7
die u. a. den Entwurf zu einem Gesetze betreffend Massregeln zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter bei der Ausübung ihres
Berufes enthielt (über die Arbeit dieser Kommission im übrigen s.
Sozialversicherung). Die Kommission betonte in ihrer Denkschrift sehr kräftig
die Notwendigkeit einer besonderen staatlichen Inspektion zur
Überwachung der Ausführung des Gesetzes und hatte auch in ihren Entwurf
dahingehende Bestimmungen aufgenommen. In der Gesetzvorlage, die auf
Grund des Kommissionsvorschlages ausgearbeitet und im Jahre 1889 an
den Reichstag gebracht wurde, war die Befugnis der Inspektoren etwas
beschränkt worden. Der Reichstag schärfte diese Vorsicht noch weiter
ein und betonte besonders die Verpflichtung cer Inspektoren bei ihrer
Tätigkeit stets zu erwägen, »wie der Zweck des Gesetzes ohne unnötig
hohe Kosten mit möglichst geringen üngelegenheiten für den Arbeitgeber
erreicht werden könnte».
Den Anwendungsbereich dieses Gesetzes vom 10. Mai 1889 bildete hauptsächlich
die fabrikmässig betriebene Industrie, zu der, laut Gesetz vom 13. Dez. 1895, auch
staatliche und kommunale industrielle Betriebe hinzutraten. Das Gesetz enthielt
teils eine allgemeine Verpflichtung für den Arbeitgeber, »alle die Einrichtungen»
zu treffen, »die in Bezug auf Arbeitsräume, Maschinen und Gerätschaften oder
sonstwie bezüglich der Beschaffenheit der Arbeit notwendig sind, um Leben und
Gesundheit der Arbeiter zu schützen», teils auch eine Anzahl näherer
Vorschriften betreffs solcher Einrichtungen. Die Anzahl der Gewerbeinspektoren wurde
zunächst auf 3 bestimmt. Im Jahre 1895 wurde diese Anzahl auf 5 erhöht,
wozu noch ein Inspektor für die Sprengstoffabrikation kam. Nachdem die
Durchführung des Minderjährigkeitsgesetzes gleichfalls der Aufsicht der
Gewerbeinspektoren unterstellt worden war, wurde ihre Anzahl im Jahre 1901 auf 8 (ausser
dem Sprengstoffinspektor) festgesetzt.
Das spezielle Schutsgesetz, das Schweden bereits im Jahre 1870
erhielt, und das eine unter Arbeitern in Zündliolzfabriken vorkommende
besondere Berufskrankheit betraf, wurde am 9. Dez. 1896 durch das noch
heute geltende Gesetz betreffend Vorsichtsmassregeln zur Verhütung von
Phosphornekrose unter Arbeitern in Zündliolzfabriken ersetzt; die
Anregung zur Revision des Gesetzes wTar von der Kommission von 1892
ausgegangen. (Betreffs des Inhalts dieses Gesetzes wie auch betreffs
anderer, noch in Kraft befindlicher spezieller Vorschriften zur
Verhütung-beruflicher Gefahren siehe unten.)
3. Das 20. Jahrhundert. Zu Beginn unseres Jahrhunderts waren die
Hauptgesetze der schwedischen Arbeiterschutzgesetzgebung, wie aus dem
Vorstehenden hervorgeht, das Gesetz von 1900 betreffend die Arbeit von
Minderjährigen und Frauen sowie das Gesetz betreffend Berufsgefahren
von 1889. Die beiden Gesetze betrafen im grossen und ganzen nur die
fabrikmässig betriebene Industrie. Für das Handwerk galt andauernd
das Minderjährigkeitsgesetz von 1881, obwohl es infolge der mangelhaften
Kontrolle geringe Effektivität gehabt haben dürfte. Ähnliches dürfte
bezüglich der beiden Gesetze gelten, die während der 1890er Jahre zum
Schutze von Kindern teils gegen Beschäftigung zur Nachtzeit soivie an
49—130177. Schweden. /.
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>