- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
772

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeiterschutzgesetzgebung. Von M. Marcus und J. A. E. Molin

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V. SOZIALE BEWEGUNGEN.

dem Ladensclilussgesetz erlassene Verbote nicht auf Sonn- und Feiertage
Anwendung finden konnten. (Betreffs des Inhalts des ganzen Gesetzes
siehe unten.)

IL Die geltende Gesetzgebung.

1. Das Arbeiterschutzgesetz (vom. 29. Juni 1912). Der
charakteristischste Zug dieses Gesetzes ist seine Allgemeingiltigkeit. Es lässt sich
demnach von dem Gesetz im grossen und ganzen sagen, dass es bezweckt,
einem jeden von der Schutzgesetzgebung berührten Missstande
vorzubeugen oder seine Abstellung zu ermöglichen, gleichgiltig innerhalb welcher
Art von Tätigkeit der Missstand vorkommt, oder welche Gruppe von
Arbeitern er betrifft. Mit der eben angegebenen Eigenschaft hängt
zusammen, dass das Gesetz in wesentlichem Grade den Charakter eines
grundlegenden Schutzgesetzes hat, dessen Bestimmungen, um auf verschiedenen
Gebieten zu wirksamer Anwendung zu gelangen, in vielen Hinsichten
weiterer Entwicklung durch ergänzende Sondergesetzgebung bedürfen.

Anwendungsbereich. Das Gesetz findet Anwendung auf jeden Betrieb,
industriellen oder nichtindustriellen, in welchem Arbeiter zur Arbeit für Rechnung
eines Arbeitgebers verwendet werden, desgleichen auf Haus-, Strassen- oder Was,
serbau, Wasserableitungs- und andere derartige besondere
Arbeitsunternehmungen-bei denen Arbeiter in der ebenerwähnten Weise angewandt werden. Von der
Anwendung des Gesetzes ausgenommen ist jedoch a) Arbeit, die von dem
Arbeiter zuhause oder sonst unter solchen Verhältnissen ausgeführt wird, dass es
nicht als dem Arbeitgeber zukommend erachtet werden kann, die Anordnimg der
Arbeit zu überwachen, b) Arbeit, die von Mitgliedern der Familie des
Arbeitgebers ausgeführt wird, und c) Arbeit, die von Seeleuten ausgeführt wird und
zum Schiffsdienst zu rechnen ist. Ausserdem findet bezüglich der Arbeit in
der Landwirtschaft die wesentliche Einschränkung statt, dass das Gesetz
hinsichtlich solcher Arbeit nur insoweit Anwendung finden soll, als es die Verhütung
von Unfällen bei Anwendung maschineller oder gewisser anderer gefährlicher
Hilfsmittel bezweckt.

Die oben angeführte Bestimmung über den Anwendungsbereich wird durch
eine Feststellung der Begriffe Arbeiter und Arbeitgeber ergänzt, aus der
hervorgeht, dass unter Arbeiter gemäss dem Arbeiterschutzgesetz nicht nur
Handarbeiter und ihnen sozial Gleichgestellte zu verstehen sind, sondern ein jeder, der
Arbeit für Rechnung eines andern ausführt, ohne im Verhältnis zu diesem als
selbständiger Unternehmer angesehen werden zu können.

Schutz gegen berufliche Gefahren. Diese Abteilung des Gesetzes enthält
zunächst eine allgemeingiltige, grundlegende Bestimmung, die dem Arbeitgeber die
Pflicht auferlegt, alle Vorkehrungen zu treffen, die hinsichtlich der Arbeitsräume,
Maschinen und Gerätschaften oder sonstwie hinsichtlich der Natur der Arbeit
billigerweise als nötig angesehen werden können, um bei ihm beschäftigte
Arbeiter gegen Unfälle oder Gesundheitsschädigung bei der Arbeit zu schützen.
Diese Bestimmung wird dann näher ausgeführt in zwei Serien von
Schutzvorschriften, von denen die eine die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, die
andere die Verhütung von Gesundheitsschädigungen infolge derselben bezweckt.
Da die ebenerwähnten Schutzvorschriften keineswegs erschöpfend sind, wird
schliesslich der König ermächtigt, die näheren Vorschriften zu erlassen, die mit
Rücksicht auf eine bestimmte Art von Beschäftigung oder die Anwendung einer

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