Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeiterschutzgesetzgebung. Von M. Marcus und J. A. E. Molin
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DIE GELTENDE GESETZGEBUNG.
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bestimmten Art von Maschinen, Gerätschaften oder Arbeitsräumen etwa für
erforderlich befunden werden können.
Die Anwendung minderjähriger Arbeiter. Unter Minderjährigen sind dem
Gesetz gemäss Personen unter 18 Jahren zu verstehen. Um zur Arbeit
angewandt werden zu dürfen, soll der Minderjährige teils in der Regel den für die
Volksschule bestimmten Unterrichtskursus mit Erfolg durchgemacht und teils ein
bestimmtes Alter erreicht haben, das im allgemeinen 12 Jahre beträgt, betreffs
Arbeit in der grösseren Industrie1 aber auf 13 Jahre für Knaben und 14 Jahre
für Mädchen festgesetzt ist. Als allgemeingiltige, grundlegende Norm für die
Anwendung Minderjähriger wird bestimmt, dass ein Arbeitgeber nicht einen
Minderjährigen auf eine solche Weise anwenden darf, dass die Anwendung die Gefahr
eines Unfalls oder einer Überanstrengung oder einen anderen schädlichen Einfluss
auf die Gesundheit oder die Körperentwicklung des Minderjährigen mit sich bringen
oder für den Minderjährigen eine Gefährdung in sittlicher Hinsicht zur Folge
haben kann. Ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art von Arbeit wird ferner
bestimmt, dass einem Minderjährigen die erforderliche freie Zeit zur Teilnahme an
Kursen im Religions- oder in solchem gewerblichen oder
Fortbildungsschulunterricht, dessen Kosten ganz oder teilweise vom Staat oder von der Kommune
bestritten werden, gewährt wird.
Hinsichtlich der Anwendung von Minderjährigen zu besonderen Arten von
Beschäftigung finden sich gewisse einschränkende Bestimmungen. So wird die
Anwendung von Minderjährigen unter 15 Jahren zu unterirdischer Arbeit in
Steinbrüchen oder in Bergwerken verboten. Für Minderjährige, die zum
Herumführen von Waren, zu Botendiensten, zu Aufträgen oder zu Arbeiten im
Handel angewandt werden, ist eine ununterbrochene Nachtruhezeit von
mindestens 11 Stunden vorgeschrieben. Betreffs der Anwendung Minderjähriger in
der Industrie gilt die Bestimmung, dass die tägliche Arbeitszeit für Minderjährige
unter 13 Jahren nicht C Stunden, für 13-jährige nicht 8 Stunden und für
Minderjährige, die das 14. Jahr zurückgelegt haben, nicht 10 Stunden übersteigen
darf. Nimmt ein Minderjähriger, der das 15. Jahr noch nicht zurückgelegt hat,
an Unterricht teil, so ist ferner die Arbeitszeit so zu beschränken, dass die
Unterrichts- und die Arbeitszeit zusammen nicht die oben angeführten Zeiten
übersteigt. Die Arbeit soll durch geeignete und regelmässige Pausen unterbrochen
werden. Schliesslich dürfen in der Industrie Minderjährige nicht zu Nachtarbeit,
d. h. zwischen 7 Uhr abends und 6 Uhr morgens, angewandt werden. Diese
Bestimmung gilt jedoch nicht für Minderjährige über 16 Jahre, deren Arbeit
auf höchstens 8 Stunden täglich beschränkt ist und nicht öfter als alle drei
Wochen zwischen 11 Uhr abends und 5 Uhr morgens eintrifft.
Zur Arbeit in der grösseren Industrie dürfen Minderjährige nicht angewandt
werden, ohne dass der Arbeitgeber mit einem für den Minderjährigen ausgestellten
Ausweisbuch versehen ist, das ausser Angaben über Namen, Alter und
Schulverhältnisse des Minderjährigen eine ärztliche Bescheinigung darüber enthält,
dass bei dem Minderjährigen keine Kränklichkeit, Schwäche oder mangelhafte
Körperentwicklung vorhanden ist, oder, wo das der Fall sein sollte, dass für den
Minderjährigen keine Schädigung durch die Beschäftigung, zu der er verwendet
wird, erwartet werden kann.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Anwendung Minderjähriger werden
mit der Ermächtigung für den König abgeschlossen, teils bezüglich solcher
Arbeiten in der grösseren Industrie, die aus technischen Gründen ununterbrochen
Tag und Nacht fortgehn oder zeitweise forciert werden müssen, weitere Aus-
1 Hiermit ist industrielle Arbeit gemeint, die in solchem Umfange betrieben wird, dass
für dieselbe an einer Arbeitsstätte der Regel nach mindestens 10 Arbeiter oder eine
Triebkraft von mindestens 5 eff. Pferdekräften oder auch mindestens 5 Arbeiter nebst
Triebkraft von mindestens 3 eff. Pferdekräften angewandt werden.
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