- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
779

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Sozialversicherung

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SOZIALVERSICHERUNG-.

779

nig bemerkbar und die Anzahl der eingetragenen Krankenkassen und deren
Mitgliederanzahl wuchs verhältnismässig nur langsam. Vom Jahre 1897 an traf
indessen ein merkbarer Umschlag ein, und seitdem hat die
Ivrankenkassenbewe-gung sich in einer ununterbrochenen und schnellen Entwicklung befunden.

Im Jahre 1910, demselben Jahre, in welchem das neue Krankenkassengesetz
in Kraft trat, und dem letzten, für welches eine vollständige Statistik vorliegt,
betrug die Anzahl eingeschriebener Krankenkassen 2 426 mit einer
Gesamtmitgliederzahl von 632 005, davon 156 496 oder 24-s% Frauen und 475 509 oder
75"2 % Männer.1 Die Gesamteinnahmen der Krankenkassen betrugen 8"2
Millionen Kr, davon 6-4 Mill. Kr eingezahlte Mitgliederbeiträge, und ihre
Ausgaben 7’3 Mill. Kr, davon für ausgezahltes Kranken- und Sterbegeld, ärztliches
Honorar, Arzneien usw. ebenfalls 6 "i Mill. Kr. Der Kassenbestand betrug am
Schlüsse des Jahres 1910 12’7 Mill. Kr oder 20 Kr pro Mitglied. Die Zahl der
Erkrankungsfälle auf 100 Mitglieder belief sich auf 27-o (Männer 28"7, Frauen
21’9), die Zahl der Krankheitstage auf 100 Mitglieder betrug 600’5 (Männer
619’7, Frauen 542"2) sowie für den Erkrankungsfall 20"3 (Männer 19*5, Frauen
23"4). Die Höhe der baren Krankenunterstützung betrug im Durchschnitt für
den Erkrankungsfall 30"29 Kr und pro Krankheitstag 1’3C Kr.

Trotz der erfreulichen Entwicklung, die das schwedische
Krankenkassenwesen somit erfahren hat, litt diese Bewegung doch offenbar an vielen und
grossen Mängeln, die im wesentlichen durch eine unzweckmässige
Gesetzgebung hervorgerufen waren. Als die hauptsächlichsten dieser Mängel
seien die grosse Ungleichfürmigkeit, die im Krankenkassenbetriebe
geherrscht hatte, wie auch die Zersplitterung in eine Menge kleiner,
wirtschaftlich wenig leistungsfähiger Organisationen hervorgehoben.

Die Frage einer Revision des Gesetzes vom Jahre 1891 war zwar
verschiedentlich Gegenstand der Behandlung der Staatsbehörden gewesen, die
Initiative zu der neuen, 1910 durchgeführten Krankenkassengesetzgebung
ist aber, kann man wohl sagen, von den Krankenkassen selbst
ausgegangen. Es ist unter solchen Umständen klar, dass diese Gesetzgebung
soviel wie möglich auf die schon bestehenden Krankenkassen und ihre
Verhältnisse Rücksicht nimmt. Das Gesetz vom 4. Juli 1910 betreffend
Krankenkassen lässt somit die Eigenschaft der Krankenkassen als auf der
Grundlage der Freiwilligkeit ruhende Verbände im grossen ganzen
vollständig unangetastet. Das Gesetz will indessen gleichzeitig eine
Sicherheit dafür schaffen, dass die Tätigkeit der Krankenkassen nach
rationelleren und mit den sozialen Aufgaben der Tätigkeit näher
übereinstimmenden Grundsätzen, als dies bisher oft der Fall gewesen ist,
organisiert und ausgeübt wird. Zu diesem Zwecke ist die
Krankenkassentätigkeit einer in gewissen Beziehungen sehr eingehenden formellen wie auch
materiellen Neuregelung unterzogen worden. Zu ebendemselben Zwecke
ist auch eine mit sehr weitgehenden Befugnissen ausgestattete
Aufsichtsbehörde für das Krankenkassenwesen im Reiche geschaffen worden.

1 Zu bemerken ist, dass die hier angeführte Ziffer — vor allem deshalb, weil es sehr oft
vorkam, dass dieselbe Person Mitglied mehrerer Kassen war und somit doppolt gezählt
wurde — als eine Maximalziffer zu betrachten ist. In Wirklichkeit dürfte der
Krankenkassenbetrieb nicht mehr als etwa 500 000 Individuen (entsprechend 9 l% der Bevölkerung)
gezählt haben.

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