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SOZIALVERSICHERUNG-.
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Staatszuschüsse. Laut Kgl. Erlass vom 4. Juli 1910 erhalten die gemäss
dem Gesetze vom Jahre 1910 eingetragenen Krankenkassen Staatszuschüsse nach
folgenden Grundsätzen:
1) 1 Kr für jedes am 31. Dez. des vergangenen Jahres vorhandene Mitglied
der Kasse;
2) 25 öre für jeden Krankheitstag, die Sonntage abgerechnet, für welchen im
Vorjahre Krankenunterstützung gewährt worden ist, jedoch in keinem Falle
weniger als 50 Öre oder mehr als 2 Kr pro Mitglied; und
3) V4 der Ausgaben der Kasse im verflossenen Jahre für ärztliche Pflege
und Arzneien an die Mitglieder, jedoch höchstens 1 Kr pro Mitglied.
Gleichzeitig mit der Annahme des neuen Krankenkassengesetzes wurden die
Beiträge des Staates zur Förderung des Krankenkassenwesens von 500 000 auf
1 256 800 Kr erhöht.
Mutterschaftsunterstützung. Vorschriften über die Verpflichtung einer
Krankenkasse zur Gewährung von Unterstützung bei der Entbindung, sog.
Mut-terschaftsunterstützung, finden sich im Gesetz von 1910 nicht. Die Frage der
Mutterschaftsversicherung hat jedoch auch in Schweden lebhafte Aufmerksamkeit
erweckt, und im Jahre 1911 wurde ein im Ministerium des Inneren von
besonderen Sachverständigen ausgearbeiteter Entwurf zu einer solchen obligatorischen
Versicherung für Industriearbeiterinnen vorgelegt. Infolge der von verschiedenen
Seiten gegen den Entwurf gerichteten Anmerkungen wurde dieser indessen niemals
dem Reichstage vorgelegt. Stattdessen unterbreitete die Regierung dem
Reichstage 1912 eine Vorlage betreffend Auszahlung einer besonderen
Staatsunterstützung an solche Krankenkassen, die ihren weiblichen Mitgliedern freiwillig
Wöchnerinnenunterstützung gewähren. Die hierauf bezügliche Kgl. Erlass vom
6. Dez. 1912 enthält in der Hauptsache folgendes.
Eine gemäss dem Gesetz vom Jahre 1910 eingetragene Krankenkasse, die
satzungsgemäss an ihre weiblichen Mitglieder Mutterschaftsgeld ausbezahlt hat,
kann hierfür einen Staatszuschuss erhalten unter der Bedingung, dass das
Mutterschaftsgeld während einer gewissen, mit der Entbindung zusammenhängenden
Zeit von mindestens 14 (und höchstens 42) Tagen ausbezahlt wird, dass eine
solche Unterstützung nur an solche Frauen ausbezahlt wird, die wenigstens 270
Tage vor der Entbindung ununterbrochen einer eingetragenen Krankenkasse
angehört haben, und dass die Frau während der Zeit, wo sie Mutterschaftsgeld erhält,
sich jeder Erwerbsarbeit enthält. Der Staatszuschuss beträgt 60 öre für jeden Tag,
für welchen Mutterschaftsgeld (mindestens 90 öre pro Tag) ausgezahlt worden ist.
Die im Jahre 1910 durchgeführte neue Krankenkassengesetzgebung ist offenbar
mit grosser Befriedigung aufgenommen worden und hat kräftig zur Schaffung
einer grösseren Ordnung und Gleichförmigkeit innerhalb des schwedischen
Krankenkassenwesens beigetragen. Am Schlüsse dieses Jahres (1913) dürfte sich
somit über die Hälfte der Krankenkassen des Landes mit rund 450 000
Mitgliedern der neuen Gesetzgebung angepasst haben. Was besonders die
Mutter-schaftsunterstiitzung betrifft, so ist auch diese Unterstützungsform mit lebhaftem
Interesse aufgenommen worden. Schon jetzt, ein Jahr nach Erlass der Kgl.
Verordnung, dürfte somit rund 50 000, d. h. V3 aller in Krankenkassen
versicherten Flauen, eine solche Unterstützung gesichert sein.
Pensionskassen. Im Anschluss an das Krankenkassenwesen dürfte
hier ein kurzgefasster Bericht über diejenige Art von
Selbsthilfevereinigungen, die gewöhnlich unter dem Namen Pensionskassen
zusammen-gefasst werden, am Platze sein. Die in Schweden vorhandenen
Pensionskassen sind ihrer Art und Tätigkeit nach recht verschieden. Die
meisten sind insofern geschlossen, als für den Eintritt in dieselben eine
feste Anstellung erforderlich ist. Diese Kassen sind oft auch obliga-
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