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V. SOZIALE BEWEGUNGEN.
torisch. Nicht wenige hierhergehörige Kassen sind für gewisse
Gruppen von im öffentlichen Dienst angestellten Beamten errichtet, ferner sind
ziemlich viele Kassen für Beamte und Arbeiter bei privaten Arbeitgebern
und bei verschiedenen Eisenbahn- und Industrieunternehmungen bestimmt.
Wo ein Zwang zum Eintritt in derartige Kassen für die Betreffenden
besteht, gründet sich dieser auf einen Arbeitsvertrag (Dienstvertrag). Der
Arbeitgeber, bezw. der Staat und die Kommune, leistet oft regelmässige
Beiträge an die betreffenden Kassen, verschiedene private Arbeitgeber
haben auch der für das Arbeiterpersonal errichteten Pensionskasse ein die
finanzielle Stellung der Kasse sicherndes mehr oder weniger bedeutendes
Grundkapital gestiftet. Es gibt indessen Pensionskassen, deren
Abgeschlossenheit wenig ausgeprägt ist — der Eintritt kann z. B. allen, die
einem gewissen, zahlreich vertretenen Gewerbe in einer grösseren Stadt
angehören, gestattet sein — sowie auch Pensionskassen, die vollständig
offen sind. Der Eintritt ist in diesem Falle ein freiwilliger. Sowohl bei
der einen wie bei der anderen Art von Pensionskassen unterscheidet man
teils solche, die den Mitgliedern selbst Pension sichern wollen, teils solche,
die den Zweck haben, den Witwen und Kindern der Mitglieder eine solche
Vergünstigung zuteil werden zu lassen. Weniger oft sind diese beiden
Zwecke in ein und derselben Kasse vereinigt. Viele Pensionskassen,
besonders die grösseren haben ihre Tätigkeit nach den Prinzipien der
Versicherungsanstalten mit im voraus bestimmten, von der Anzahl
Pensionsempfänger unabhängigen und im Verhältnis zu den versprochenen Leistungen
genau abgewogenen Mitgliedsbeiträgen sowie einer fortlaufenden,
rationellen Fondsbildung eingerichtet. Verschiedene Pensionskassen gründen ihre
Tätigkeit auf Prinzipien, die den Wert der versprochenen
Pensionsberechtigung in der Weise unbestimmt lassen, dass entweder der
Pensionsbetrag nicht festgesetzt, sondern von der Grösse der verfügbaren
Mittel und der Anzahl der Pensionsempfänger abhängig gemacht wird,
oder auch so, dass eine gewisse Anzahl Pensionen bestimmt und ein
im übrigen Pensionsberechtigter erst der Pension teilhaftig wird, wenn
ein Platz frei ist. Bisweilen wird die Pension nur an Bedürftige
ausbezahlt, wodurch die Unterstützung eher den Charakter der Notliilfe als
den einer Pension im gewöhnlichen Sinne erhält.
Gesetze. Die Tätigkeit der Pensionskassen hat sich lange Zeit ohne
Unterstützung durch die Gesetzgebung behelfen müssen. Dieses Verhältnis
hat sich indessen im Jahre 1912 geändert. In diesem Jahre erhielten die
Pensionskassen und gewisse andere ihnen verwandte Vereine ihr
besonderes Gesetz: das Gesetz vom 29. Juni 1912 betreffend
Unterstützungs-vereine.
Das betreffende Gesetz bezieht sich auf Vereine zu gegenseitiger Unterstützung,
welche, unter Ausschluss des geschäftsmässigen Betriebes von
Versicherungstätigkeit und der Leistung von Krankenhilfe, eine gewisse, zur Personenversicherung
zu rechnende Tätigkeit, wie die Gewährung von Pension, die Auszahlung eines
kleineren Kapitals beim Tode des Mitglieds usw., betreiben. Hierher gehören
ausser den Pensionskassen unter anderm auch die sog. Lebens versieh erungs-
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