- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
793

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Sozialversicherung - Milde Stiftungen, Stiftungsfonds u. a. Von H. von Zeipel

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MILDE STIFTUNGEN, STIFTUNGSFONDS U. A.

793

Gesuche um Pension werden nach einem bestimmten Formular bei der
Pensionskommission desjenigen Distrikts eingereicht, in dessen Melderegister der
Ge-suchssteller zuletzt eingetragen war. Die Pensionskommission entscheidet auf
Grund des Gesuchs, ob der Ansucher pensionsberechtigt ist, und bestimmt
die Grösse des Jahreseinkommens, das bei der Berechnung des
Pensionszuschusses zugrundegelegt werden soll. Gegen den Beschluss der Pensionskommission
kann der Privatbeteiligte, die Kommune, der Vertreter der öffentlichen
Interessen und der Vorsitzende der Kommission Berufung einlegen. Appellationsinstanz
ist die Pensionsdirektion.

Die PensionsdireMion (Altersversicherungsamt), die bis auf weiteres aus einem
Chef und sechs Mitgliedern sowie einer grossen Anzahl von anderen Beamten
besteht, hat den Betrag jeder Pension zu berechnen und festzusetzen, sowie, wenn die
Pension sich auf wenigstens 6 Kronen jährlich beläuft, einen Pensionsbrief
auszustellen, der durch die Fürsorge der Pensionskommission dem
Pensionsempfänger zugestellt wird. Gegen den Beschluss der Pensionsdirektion kann der
Privatbeteiligte nicht appellieren. Dieses Recht kommt nur dem
Reichsjustizkanzler zu und, mit seiner Genehmigung, der Kommune, dem Vorsitzenden der
Kommission und den Vertretern der öffentlichen Interessen.

Die Auszahlung der Pensionen erfolgt durch die Postämter.

Freiwillige Versicherung. Die freiwillige Versicherung umfasst alle
schwedischen Männer und Frauen, die das Alter von 15 Jahren erreicht haben, also
auch solche, die von der Zahlung von Beiträgen für die obligatorische
Versicherung befreit sind (Staatsangestellte). Die Prämie soll wenigstens 1 Krone
und höchstens 30 Kronen jährlich betragen. Die Pension wird bei eintretender
Invalidität oder im Alter von 67 Jahren ausgezahlt, und beträgt bei Männern
l1/ 2 % des Prämienbetrages für jedes Jahr, das seit Einzahlung der Prämie bis
zu dem Tage, an welchem die Auszahlung der Pension beginnt, verflossen ist.
Bei Frauen beträgt die Pension 5/6 der entsprechenden für Männer geltenden
Summe. Der Staat leistet zu jeder Pension einen Zuschuss, der einem Achtel
der während eines Jahres erlegten freiwilligen Einzahlungen entspricht.

Übergangsbestimmungen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1914 in Kraft.

Von der Versicherung ganz ausgeschlossen sind 1) Personen, die am 1. Januar
1914 das Alter von 67 Jahren bereits erreicht haben, und 2) die Invaliden, die
an diesem Tage das 15. Lebensjahr schon erreicht und im Jahre 1913 während
einer Zeit von zusammen mehr als 4 Monaten volle Versorgung durch
Armenpflege, Wohltätigkeitsanstalten oder Private erhalten haben.

Der Pensionszuschuss oder die Unterstützung wird nach gewissen Prinzipien
für diejenigen herabgesetzt, die während der Jahre .1914—18 dazu berechtigt
werden. Im Jahre 1919 hört die Reduktion ganz auf, und die vollen Beträge
der Pensionszuschüsse werden ausgezahlt.

Die Beitragspension wird herabgesetzt bei denjenigen, die am 1. Januar 1914
das 25. Lebensjahr schon erreicht haben. Der Prozentsatz, nach welchem die
Beitragspension berechnet wird, wird nämlich für die Altersklassen von über 25
Jahren nach einer bestimmten Skala reduziert.

Milde Stiftungen, Stiftungsfonds u. a.

Unter den Namen »Milde Stiftungen» sind (in den
Fünfjahrsberich-ten der Kgl. Provinzialregierungen) gewöhnlich Stiftungen für
verschiedene Zwecke, Stipendienfonds, Pensionsanstalten, Krankenkassen und
damit gleichgestellte Einrichtungen usw. zusammengefasst worden.

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