- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
792

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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V. SOZIALE BEWEGUNG EN.

gründe gelegt wird, wird weder die freiwillige noch die Beitragspension
eingerechnet. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Naturalbezügen, so
gilt die Regel, dass das Einkommen für Personen, die durch das Einkommen
vollständig, wenn auch nur notdürftig versorgt sind, nicht auf weniger als 300
Kronen für Männer und 280 Kronen für Frauen eingeschätzt werden darf, d. h.
es werden keine Pensionszuschüsse ausgezahlt. Der jährliche Wert von freier
Wohnung darf nicht auf weniger als 50 Kronen veranschlagt werden.

Beim Bestimmen des Pensionszuschusses für Eheleute wird als
Jahreseinkommen jedes der beiden Teile die Hälfte des gemeinsamen Einkommens betrachtet.

Wer seit seinem 15. Jahre invalid ist oder es später wird, ohne dass für ihn
Einzahlungen geleistet worden sind, hat kein Recht auf Pension oder
Pen-sionszuschuss. Er kann jedoch eine Unterstützung in derselben Höhe und
unter denselben Bedingungen erhalten, die für den Pensionszuschuss gelten.

Die Pension kann eingezogen werden, wenn die Invalidität aufhört und der
Pensionsempfänger wieder arbeitsfähig wird. Doch darf die Beitragspension bei
Pensionsempfängern, die das 07. Jahr erreicht haben, nicht eingezogen werden.
Hingegen wird der Pensionszuschuss eingezogen, wenn das Jahreseinkommen
denjenigen Betrag überschreitet, der zum Bezug des Pensionszuschusses berechtigt,
Bei sonstigen Steigerungen oder Verminderungen des Einkommens wird der
Pensionszuschuss entsprechend erhöht oder herabgesetzt.

In folgenden Fällen soll kein Pensionszuschuss bewilligt und ein bereits
bewilligter Pensionszuschuss sonst Berechtigten entzogen werden (=
Würdigkeitsbestimmungen): a) wenn jemand, in der Absicht, einen Pensionszuschuss oder
eine Erhöhung desselben zu erreichen, sich eines Einkommens oder eines
Besitzes entäussert oder diese verbirgt, b) wenn er bei der Erfüllung seiner
Beitragspflicht absichtliche Zuwiderhandlung oder offenbare Nachlässigkeit gezeigt
hat, und c) wenn er offenbar nicht nach Kräften zu seinem jährlichen
Unterhalt beizutragen sucht oder dem Trunk ergeben ist. In den beiden ersten Fällen
kann der Pensionsausschuss einen kleineren Zuschuss bewilligen.

Ferner wird der Pensionszuschuss für die Zeit eingezogen, während welcher
ein Pensionsempfänger eine Freiheitsstrafe von wenigstens einem Monat abbiisst
oder in einer Zwangsarbeitsanstalt interniert ist, Hat er Angehörige, die in
bezug auf ihren Lebensunterhalt von ihm abhängig sind, so können diese
unterdessen den Pensionszuschuss beziehen.

Von den Kosten für die Pensionszuschüsse bestreitet 3/4 der Staat, V8 die
Kommunen und 1/8 die Provinzialausschüsse (»Landstinge») und die Städte, welche
nicht an den Provinzialausschüssen teilnehmen (Stockholm, Gotenburg, Malmö,
Norrköping und Gävle). Die Gesamtkosten für das Gemeinwesen werden, nach
Eintritt der Gleichgewichtslage und unter Zugrundelegung der Verhältnisse des
Jahres 1907, auf 38 Mill. Kr jährlich berechnet. Die Kosten des ersten Jahres
werden 3’55 Mill. Kr betragen, wovon 2’66 Mill. Kr auf den Staat entfallen.

Verwaltung (1er Versicherung’. Zur Handhabung der Administration der
Versicherung wird, wie oben erwähnt, eine dem ganzen Reich gemeinsame
Pensionsdirektion sowie unter derselben stehende lokale Pensionskommissionen
eingerichtet.

Für jeden Pensionsdistrikt soll eine Pensionskommission eingerichtet werden. In
der Regel soll jede Kommune einen solchen Distrikt bilden, doch kann in
gewissen Fällen eine Kommune in mehrere Distrikte eingeteilt oder es können
mehrere benachbarte Kommunen zu einem Distrikt vereinigt werden. Die
Pensionskommission soll aus einem Vorsitzenden und 2, 4 oder 6 Mitgliedern nebst
ebensovielen Ersatzmännern bestehen. An den Beratungen, aber nicht an den
Beschlüssen der Pensionskommission nimmt ein Vertreter der Pensionsdirektion
teil, den sic für jeden Distrikt ernennt, um die Interessen des Gemeinwesens
wah rzun ehmen.

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