Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 3. Alkoholfrage. Von Einar J:son Thulin
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V. SOZIALE BEWEGUNG EN.
Minimum 8 000 und das Maximum 000 000 Liter. Für Unter- resp.
Überproduktion sind besondere Abgaben ausser der Produktionssteuer vorgeschrieben.
Durch Besehluss des Reichstags vom Jahre 1903 wurde die Besteuerung auch
auf die Produktion von Malzgetränken ausgedehnt und der Punschverkauf mit
einer Stempelsteuer von 60 Ore pro Liter belegt, ebenso vom Jahre 1907 an
der Verkauf von Arrak und Rum.’ Die Brauereien hatten für jedes bei der
Herstellung von Malzgetränken verwendete Kilogramm Malz eine Abgabe von 11
Ore zu erlegen, ausser für die ersten 200 000 Kilogramm, die während eines
Jahres verbraucht wurden, für welche ein niedrigerer Steuersatz galt (2—9 Öre).
Brauereien, die laut ihres Erlaubnisscheins nur Dünnbier (»svagdricka») herstellten,
sollten steuerfrei sein. Durch die Verordnung vom Jahre 1907 wurde die Steuer
für die oben erwähnte Verarbeitung auf 12 üre und durch die Verordnung vom
Jahre 1909 auf 23 Ore erhöht; doch soll die Steuer für die ersten während eines
Jahres verbrauchten 100 000 Kilogramm Malz nur 17 und für die nächsten 100000
Kilogramm nur 20 Ore pro Kilogramm betragen. — Auf Grund von Anträgen,
die im Reichstag der Jahre 1853/54 gestellt wurden, wurde im Zusammenhang
mit einer Revision der Herstellungsverordnung eine neue Verkaufsverordnuni/
ausgearbeitet, welche Anfang 1855 von der Regierung erlassen wurde. Diese
Verordnung, die eine ganze Reihe älterer Bestimmungen aufnahm, die bis dahin
für den Branntweinverkauf gegolten hatten, schuf jedoch in mehreren
Beziehungen neue Voraussetzungen für die Antialkoholarbeit, indem sie die Gesetzgebung
in ein System brachte. Das Recht, Branntwein zu verkaufen, wurde nun von
einer besonderen Erlaubnis abhängig gemacht, die die Kgl. Provinzialregierung
erteilte, nachdem die zuständigen Kommunalbehörden, die Zulassung des
Branntweinverkaufs in der Kommune befürwortet hatten. Ohne besondere Erlaubnis
durfte Branntwein in Posten von wenigstens 15 Kannen verkauft werden (sog.
Partiehandel) sowie von Inhabern älterer Rechte, nämlich Gastwirten,
privilegierten Händlern und vollberechtigten Bürgern in der Stadt. Neue persönliche
Verkaufsrechte durften nicht mehr erteilt werden, und in Übereinstimmung mit
einem Beschlüsse des Reichtags vom Jahre 1873 wurde bestimmt, dass nur die
vor dem Jahre 1874 giltigen Gastwirtskonzessionen während der Lebenszeit des
Besitzers und seiner Frau ausgenützt werden dürften. Der von besonderer
Erlaubnis abhängige Branntweinverkauf wurde in zwei verschiedene Arten, den
Kleinhandel und den Ausschank, eingeteilt. Beim Ausschank durften beliebig kleine
Quantitäten zum Genuss an Ort und Stelle oder zum Abholen verkauft werden,
an den Ausschankstellen sollte immer Speise käuflich sein, und der Ausschank
durfte nicht im Zusammenhang mit irgend einer anderen Handelstätigkeit
betrieben werden. Im Kleinhandel durfte der Branntwein nicht zum Genuss an
Ort und Stelle verkauft werden, und als Minimum wurde eine halbe Kanne
festgesetzt (jetzt ein Liter, die sog. »Litergrenze»). Auf dem Lande durfte
dieser Handel nicht im Zusammenhang mit anderer Handelstätigkeit betrieben
werden. — Nachdem beschlossen worden war, in einer Kommune
Branntweinhandel ausser dem auf Gastwirtkonzessionen, Bürgerrecht oder Privilegien
beruhenden zuzulassen, sollten Angebote für die Übernahme des
Branntweinhandels auf eine Zeit von höchstens drei Jahren eingefordert werden. In den Städten
konnte die Konzession entweder durch Auktion dem- oder denjenigen übertragen
werden, die sich verpflichteten, die Abgaben für die grösste Anzahl Kannen zu
bezahlen, oder der Verkauf konnte einer Gesellschaft überlassen werden. Die
Verordnung erlaubte nicht, dass auf dem Lande die Konzession einer
Gesellschaft überlassen wurde, doch wurden einige Marktflecken auf administrativem
Wege von dieser Bestimmung ausgenommen. Hatte in der Stadt eine
Gesellschaft das ausschliessliche Verkaufsrecht erhalten, so konnte sie eine oder
mehrere der ihr erteilten Konzessionen Privatpersonen überlassen. Ausser den
erwähnten dauernden Verkaufskonzessionen konnte ein gelegentliches Ausschank-
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