Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 4. Öffentliche und private Anstalten zur Förderung der Landwirtschaft. Einl. von V. Flach - Meliorationsdarlehen und Staatszuschüsse. Von G. Sederholm
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.meliorationsdarlehen und staatszuschüsse.
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holt zu Gunsten der Darlehnsempfänger geändert. Nach den jetzt geltenden
Bestimmungen (vom 14. Juni 1901) sind die Darlehen während der drei ersten
Jahre zinsenfrei. Während der drei darauf folgenden Jahre werden 3’6 % Zinsen
berechnet, die zum Kapital geschlagen werden. Vom 7. Jahre ab wird von dem
so vermehrten Betrage eine Annuität von 6 % geleistet, davon 3’ß % als Zinsen
und der Rest als Amortisation. Die Annuitäten werden zusammen mit den
Staatssteuern erhoben. Der Staatliche Landeskulturdarlehnsfonds wird von dem
Staatskontor verwaltet; dieses hat das Recht, daraus jährlich Darlehnen bis
höchstens 1 000 000 Kronen zu gewähren. Während der letzten Jahre wurden
aus dem Fonds Darlehen bis zu 800 000—900 000 Kronen jährlich gezahlt.
Während der Jahre 1884 bis 1912 wurden im ganzen ausbezahlt 18 486 700
Kronen an Meliorationsdarlehen zur Entwässerung von 143 459 Hektar sumpfigen
Geländes, die sich auf 1 041 verschiedene Unternehmungen verteilten; auf die
Jahre 1902 bis 1912 entfallen hiervon 8 864 770 Kronen für 62 883 Hektar
und 627 Unternehmungen.
Ausserdem hat der Reichstag während einer Reihe von Jahren Staatszusehiisse
ohne Rückzahlungspflicht im Betrage von 300 000 bis 700 000 Kronen jährlich
bewilligt zur Unterstützung solcher Moordrainierungen und Entwässerungen, die
eine Verminderung der Frostgefahr für das angrenzende Land bezwecken.
Während der Jahre 1884—1906 wurden für 1 226 derartige Unternehmungen
Staatszuschüsse in Höhe von zusammen 5 053 973 Kronen gewährt; davon gingen
ungefähr 80 % an die drei nördlichsten Läne.
Seit 1907 zerfällt dieser Zuschuss in zwei Teile: den Norrländlschen
Ent-wässeruugsziiscliuss und den Allgemeinen Frostveriiiindernngszuscliuss. Aus
jenem werden Beiträge für Entwässerungsarbeiten in Norrland und Dalarne
verteilt, sei es, dass diese die Kultivierung zu Acker- und Wiesenland oder nur die
Verminderung der Frostgefahr bezwecken. In den letzten Jahren wurden an
derartigen Beträgen 700 000 Kronen jährlich ausgezahlt, doch wurde diese
Summe 1912 auf 800 000 Kronen und 1913 auf 1 100 000 Kronen erhöht.
Während der Jahre 1907—12 wurden insgesamt 4 110 830 Kronen ausgezahlt zur
Entwässerung von 84 611 Hektar, die sich auf 832 Unternehmungen verteilten.
Aus dem Allgemeinen Frostverminderungszuschuss wurden Beiträge für solche
Entwässerungsarbeiten in den übrigen Teilen des Reiches verteilt, die eine
Verminderung der Frostgefahr für das angrenzende Land bezwecken. Während der
Jahre 1907—12 wurden aus diesem Zuschuss 764 130 Kronen bewilligt zur
Drainierung von 12 887 Hektar, die sich auf 162 Unternehmungen verteilten.
Mit dem Jahre 1912 hörte dieser Zuschuss auf.
Für das Jahr 1912 bewilligte der Reichstag einen weiteren Zuschuss, den
Allgemeinen Entwiisserungszuscliuss, in Höhe von 300 000 Kronen, welcher Betrag
für 1913 auf 450 000 Kronen erhöht wurde. Dieser Zuschuss darf unter
Einhaltung der Bestimmungen und Bedingungen, die für den Norrländischen
Ent-wässerungszuschuss gelten, in Teilen des Reiches ausser Norrland und Dalarne
verwendet werden. Doch dürfen davon zur Drainierung solchen Geländes,
dessen Entwässerung nur eine Verminderung der Frostgefahr bezweckt, höchstens
150 000 Kronen verwendet werden. Der aus den oben genannten Staatsmitteln
gewährten Beiträge sind so bemessen, dass sie höchstens der Hälfte der für die
Entwässerung veranschlagten Kosten entsprechen. Für Beiträge aus dem
Allgemeinen Entwässerungszuschuss für 1913 besteht ausserdem die Vorschrift, dass
sie, falls sie zur Entwässerung von zu Acker- und Wiesenland geeignetem Boden
bestimmt sind, höchstens 1/s der veranschlagten Kosten betragen dürfen. Aus
diesem Zuschuss wurden 1912 143 980 Kronen bewilligt zur Entwässerung von
1 537 Hektar, die sich auf 23 Unternehmungen verteilten.
Von 1914 ab hat der Reichstag 200 000 Kronen jährlich für einen
Drainuge-durlehnsfonds bewilligt, aus dem durch Vermittlung der Landwirtschaftskammern
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