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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 4. Öffentliche und private Anstalten zur Förderung der Landwirtschaft. Einl. von V. Flach - Meliorationsdarlehen und Staatszuschüsse. Von G. Sederholm - Landwirtschaftskammern. Von V. Heyman

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iii. landwirtschaft.

an Eigentümer oder Bewirtschaftet von höchstens 50 Hektar Ackerland Darlehen
gewährt werden sollen. Diese dürfen höchstens 70% der für das Unternehmen
veranschlagten Kosten betragen; sie laufen mit 4% Zinsen und werden vom
vierten Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung an im Laufe von sieben Jahren
mit jährlich 1/l amortisiert.

Seit dem Jahre 1907 besteht ferner der Xorrländisclie Urbaronacliiingsfonds
in Höhe von 300 000 Kr zur Förderung der Urbarmachung von Boden in
Norrland und Dalarne, aus welchem Fonds Darlehen an Landstinge und
Landwirtschaftskammern gewährt werden, die sich bereit erklärt haben, kleinere
Landwirte behufs Urbarmachung von zu Acker geeignetem Boden durch Darlehen zu
unterstützen. Die Darlehen sind während des ersten Jahres zinsenfrei, danach
werden 3 % für den rückständigen Kapitalbetrag entrichtet. Von
Landwirtschaft skammern oder Landstingen gewährte Darlehen dürfen nicht 500 Kr
übersteigen und keinesfalls mehr als die Hälfte der veranschlagten
Urbarmachungskosten betragen. Während 1911 wurden aus dem Fonds 752 Darlehen
im Gesamtbetrage von 264 580 Kr gewährt. Die urbargemachte Bodenfläche
umfasste 876 Hektar, wobei die Kosten der Urbarmachung auf 555 259 Kr
berechnet worden sind.

Die Landwirtscliiiftskanimern.

Die erste Landwirtschaftskammer (hushållningssällskap) im jetzigen Schweden
wurde auf Gottland 1800 gegründet, bereits vorher aber war die finnländische
im Jahre 1797 zustande gekommen. In den Jahren 1803—12 kamen
Landwirtschaftskammern in weiteren sieben Länen hinzu, und nachdem die Kgl.
Landwirtschaftliche Akademie im letztgenannten Jahre errichtet worden und die
Landwirtschaftskammern dadurch, dass ihre Satzungen von der Regierung
genehmigt wurden, ein mehr offizielles Gepräge erhalten hatten, dauerte es nicht
lange, bis Landwirtschaftskammern in sämtlichen Länen in Tätigkeit waren. Da
die Läne Kalmar und Älvsborg je zwei haben, beträgt die Gesamtzahl der
Landwirtschaftskammern gegenwärtig 26.

Laut den von der Regierung 1910 genehmigten erneuerten allgemeinen
Grundsätzen für die Organisation der Landwirtschaftskammern ist ihr Zweck die
Förderung der Landwirtschaft und der dazugehörigen Nebengewerbe wie auch der
Fischerei. Die Kammern wählen selbst ihre Mitglieder in unbestimmter Anzahl,
ebenso den Vorsitzenden und Vizevorsitzenden. Einer besonderen Abteilung,
bestehend aus dem Vorsitzenden und dem Vizevorsitzenden sowie mindestens
fünf Mitgliedern, ist der Auftrag zu erteilen, als sog. Verwaltungsausschuss die
ökonomischen Angelegenheiten der Kammer zu besorgen, alle einlaufenden Sachen
vorzubereiten, bevor sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt werden, von den
Behörden gewünschte Gutachten zu erstatten und von der Kammer gefasste
Beschlüsse zu vollziehen. An die Kgl. Landwirtschaftliche Direktion ist jährlich
ein Bericht über die Lage der Landwirtschaft und der dazugehörigen
Nebengewerbe sowie auch der Fischerei und ferner über die Veränderungen, die in
diesen Erwerbszweigen während des vergangenen Jahres eingetroffen sind, zu
erstatten. Mit Ausnahme einiger wenigen von der Regierung des weiteren
erlassenen Vorschriften sind die Kammern im übrigen berechtigt, selbst über ihre
Organisation zu bestimmen und zu diesem Zwecke Satzungen zu errichten, die
jedoch der Regierung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen sind.

Einige Landwirtschaftskammern haben während der letzten Jahre eine
Bevollmächtigteninstitution eingeführt, die das Beschlussrecht der Kammern ausübt.
Seitdem die Mitgliederanzahl bei den meisten Kammern sehr beträchtlich
vermehrt worden ist, ist die Einführung einer derartigen Institution ein Bedürfnis,

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